Arbeitnehmer, die keine anderen Einnahmen außer Einnahmen aus Tätigkeit für ihren Arbeitgeber hatte, können statt einer Steuererklärung den Arbeitgeber um Jahresabrechung der Steueranzahlungen bitten. Das müssen sie bis zum 15. Februar schaffen.
Eine Jahresabrechung von Steueranzahlungen beantragt man dann, wenn man im vorgehenden Jahr Einnahmen von abhängiger Tätigkeit hatte (z.B. dauerhaftes Arbeitsverhältnis, verkürztes Arbeitsverhältnis) und wenn man neben dieser Tätigkeit keine anderen Einnahmen hatte (z.B. Gewerbeberechtigung, Dienstleistungen, Verkauf). Dadurch erlischt die Pflicht der Steuererklärung, weil die Steuerabrechung von dem Arbeitgeber für Sie erledigt wird.
Mit Ausstellung der Jahresabrechnung soll der letzte Arbeitgeber, bei dem Sie im Jahre 2014 beschäftigt waren und der zugleich Steuerzahler ist, beauftragt werden. Wenn Sie als Arbeitnehmer den steuerfreien Teil der Steuergrundlage für den Steuerzahler und den Steuerbonus bei keinem anderen Arbeitgeber, der Steuerzahler ist, geltend gemacht haben, kann beliebig welcher Arbeitgeber mit der Ausübung der Jahresabrechung beauftragt werden.
Der Arbeitgeber oder Buchhalter sagt Ihnen, wie man im Falle von Unsicherheiten vorgehen soll. Grundlegende Informationen bietet auch der Infoservice der Finanzdirektion der SR an.
Sie können den Arbeitgeber mit der Jahresabrechung der Steueranzahlung spätestens bis zum 15. Februar 2013 beauftragen.
Die Berechnung der Steuer muss von dem Buchhalter bis zum 31. März 2013 geschafft werden. Wenn nachfolgend festgesetzt wird, dass die Summe der bezahlten Steueranzahlungen höher als die berechnete Steuer ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen den Unterschied zurückzuzahlen. Dies sollte bis ende Mai erfolgen.
Falls Ihr Arbeitgeber nicht mehr existiert (die Firma wurde aufgelöst, der Gewerbetreibende beendete seine gewerbliche Tätigkeit) und es existiert auch kein Nachfolger, sind Sie verpflichtet, die Steuererklärung selbst auszufüllen und beim Steueramt einzureichen.