Das Risiko der doppelten Versteuerung entsteht, wenn Ihre Einnahmen in zwei Ländern versteuert werden können, denn z.B.:

 

  • Sie leben in einem EU-Land und arbeiten in einem anderen EU-Land (Übergrenzarbeiter)
  • Sie werden kurzfristig ins Ausland ausgesandt
  • Sie leben im Ausland und suchen Arbeit im Ausland und Sie haben ihr Arbeitslosengeld aus Ihrem Heimatland ins Ausland übertragen
  • Sie sind Rentner in einem Land, aber die Rente wird Ihnen von einem anderen Land ausgezahlt.

 

Obwohl Sie in diesen Situationen den Steuergesetzen im Land Ihres Aufenthalts unterliegen, können Sie vielleicht die Steuerpflicht auch in dem anderen Land haben.

 

Glücklicherweise haben die meisten EU-Länder Verträge über Vermeidung der doppelten Versteuerung abgeschlossen. Diese Verträge beugen gewöhnlich der doppelten Versteuerung vor:

 

  • nach vielen beidseitigen Steuerverträgen wird die Steuer, die Sie in dem Land, in dem Sie arbeiten, bezahlt haben, gegenüber der Steuer abgerechnet, die Sie im Land Ihres Aufenthalts bezahlen sollten.
  • In anderen Fällen sind Einnahmen aus dem Land, in dem Sie arbeiten, nur in diesem Land besteuerbar und werden von der Steuerpflicht im Land Ihres Aufenthalts

 

In der Slowakei wird die doppelte Versteuerung in dem Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen sozialistischen Republik und der Republik Österreich über Vermeidung der doppelten Versteuerung im Bereich der Einnahmen- und Vermögensteuer aus dem Jahre 1978 geregelt.

 

Die Steuersätze werden in diesen beiden Ländern wahrscheinlich unterschiedlich sein. Wenn der Steuersatz in dem Land, in dem Sie arbeiten, höher ist, wird die von Ihnen bezahlte Steuer endgültig sein, und das auch in dem Falle, wenn diese Steuer gegenüber der Steuer angerechnet wird, die Sie im Land Ihres Aufenthalts bezahlen sollten , oder wenn Sie vom Land Ihres Aufenthalts von jeder weiteren Steuer befreit werden.

 

Damit Sie den Schutz vor doppelter Versteuerung beantragen können, werden Sie wahrscheinlich nachweisen müssen, wo Sie Ihren Aufenthalt haben, und dass Sie Ihre Einnahmensteuer bereits bezahlt haben. Deshalb sollten Sie im Voraus von Ihrem zuständigen Steueramt erfahren, welchen Belege und Dokumente vorzulegen sind.

 

In welchem Land können Sie versteuert werden?

 

Für EU-Bürger, die außerhalb ihrer Heimatländer leben, arbeiten oder sich aufhalten, bestehen keine gesamteuropäischen Regeln über die Einnahmensteuer.

 

Das Land, in dem Sie für Steuerzwecke zum Residenten sind, kann im Allgemeinen Ihre gesamten Einnahmen, die entweder von der abhängigen Tätigkeit und Unternehmungstätigkeit oder aus anderen Einnahmequellen stammen, an jedem Ort in der Welt versteuern. Zu solchen Einnahmen gehören Gehälter, Renten, Leistungen, Einnahmen vom Vermögen oder aus anderen Quellen oder aus Kapitalprofit vom Vermögensverkauf, und zwar in jedem Land in der Welt.

 

Obwohl jedes Land seine eigene Einschränkung des Steuerdomizils hat:

  • werden Sie als Steuerresident in der Regel in dem Land betrachtet, in dem Sie sich mehr als 6 Monate im Jahr aufhalten;
  • wenn Sie weniger als 6 Monate im Jahr in einem anderen EU-Land leben, bleiben Sie in der Regel als Steuerresident in Ihrem Heimatland.

 

Gleiche Behandlung

 

Laut den Regelungen der EU gilt, dass abgesehen von der Tatsache, in welchem EU-Land Sie als Steuerresident betrachtet werden, sollten Sie gleiche Steuerpflichten und gleiche Steuerbedingungen haben, wie die Bürger des gegebenen Staates. Zum Beispiel sollten Sie in dem Land, wo Sie Steuerresident sind oder woher Ihr ganzes oder fast ganzes Einkommen stammt, Anspruch haben auf:

 

  • alle zugänglichen Familienleistungen und Steuerabschreibungen bezüglich der Kosten für Kinderbetreuung, und das auch dann, wenn sie in einem anderen EU-Land entstanden sind,
  • alle zugänglichen Steuerabschreibung für Hypothekzinsen, und das auch für Immobilien, die Sie in einem anderen EU-Land besitzen,
  • gemeinsame Steuerbemessung mit Ihrem Ehepartner, wenn es in dem gegebenen Land möglich ist.

 

Quelle: https://europa.eu/index_sk.htm