Leistungen während des Mutterschaftsurlaubs für Krankenpflegerinnen, die gewerbliche Tätigkeit ausüben

 

Bei Gewerbebetreibung hat der Gewerbetreibende Anspruch auf folgenden Leistungen:

 

Betriebshilfe

 

Frauen, die gewerbliche Tätigkeit ausüben (Gewerbetreibende) haben Anspruch auf Unternehmungshilfe in Form einer Hilfskraft im Rahmen der Unternehmungstätigkeit – Betriebshilfe. Diese Hilfe wird vom Vertragspartner der SVA gewährleistet. SVA hat abgeschlossene Verträge mit verschiedenen verbänden in jedem Bundesland. Wenn die Gewerbetreibende Interesse an solcher Aushilfe hat, muss sie den Antrag direkt an der Vertragspartner der SVA stellen. Am häufigsten handelt es sich um zuständige Zweigstelle der WKO. Es handelt sich entweder um finanzielle Hilfe oder Sachleistung. Die Höhe der finanziellen Förderung hängt von vielen Faktoren ab. Max. Leistung kann jedoch 58,41 EUR pro Tag betragen, und wird für max. 70 Tage gewährt.

Im Hinblick auf den gesamten Prozess der Erledigung und auf die Bedingungen für Anerkennung der Leistung, kommt sie für die Krankenpflegerinnen nicht in Frage.

 

Wochengeld

 

Wenn die Gewerbetreibende von der Möglichkeit einer Aushilfe – Betriebshilfe keinen Gebrauch macht, hat sie Anspruch auf Wochengeld, und zwar in Höhe von 52,07 EUR (gilt nur für das Jahr 2015) täglich unter der Voraussetzung, dass sie sich für die Zeit des Bezugs dieser Leistung eine Hilfskraft besorgt hat, die ihr bei Ausübung der Unternehmungstätigkeit hilft. Es darf auch ein Verwandter, Bekannter oder eine andere Person sein, die mindestens 20 Stunden während 4 Tagen in einer Woche zur Verfügung steht. Die Hilfeleistung für die Bezugsperson betrifft nur Handlungen in Verbindung mit Betriebsleitung oder Gewerbebetreibung, jedoch keine Haushaltsarbeiten.

 

Im Falle einiger Berufe, bei denen der Einsatz einer Hilfskraft aufgrund einer fachlichen Tätigkeit oder wegen weiten Entfernungen von der Betriebsstätte nicht möglich ist (dazu kann auch die Pflegetätigkeit eingeordnet werden), wird von dieser Bedingung nachgelassen. Das heißt, dass diese Leistung jede Krankenpflegerin beanspruchen kann.