Laut § 2 Buchst. f) des Gesetzes Nr. 595/2003 der Slg. über Einnahmensteuer im Wortlaut späterer Vorschriften (weiter „Einnahmensteuergesetz“) wird zum Steuergegenstand des Steuerzahlers mit unbegrenzter Steuerpflicht die Einnahme (Ertrag), die sich aus Quellen auf dem Gebiet der SR und aus Quellen im Ausland ergibt. Einnahmen von der Unternehmungstätigkeit, die in § 6 Abs. 1 Buchst. b( des Einnahmensteuergesetzes, die sich aus Quellen auf dem Gebiet der Österreichischen Republik ergeben, werden zwecks Versteuerung als Einnahmen von Tätigkeiten, die mittels einer ständigen Betriebsstätte auf dem Gebiet der Republik Österreich betrachtet. Laut § 17 Abs. 14 des Einnahmensteuergesetzes wird zum Bestandteil der Steuergrundlage des Steuerzahlers mit unbegrenzter Steuerpflicht auch die Steuergrundlage der ständigen Betriebsstätte auf dem Gebiet der Republik Österreich. Ausnahme bildet der Fall, wenn die Steuergrundlage des Steuerzahlers ein Steuerverlust ist, um welchen, nach der Legislative des Staates, in dem die Einnahmenquelle ist, die Steuergrundlage gesenkt werden kann. Zur Steuergrundlage des Steuerzahlers wird der Unterschied, um den die besteuerbaren Einnahmen die Steuerausgaben übersteigen. Zur Festlegung des Unterschieds werden §§ 17 bis 29 herangezogen. Bei Erfüllung von Bedingungen des Einnahmensteuergesetzes kann der Steuerzahler seine Ausgaben als Pauschale laut § 6 Abs. 10 geltend machen. Bei Anwendung dieser Abschreibung ist der Steuerzahler verpflichtet, eine der zeitlichen Abfolge entsprechende Evidenz über Vorräte und Forderungen zu führen.

Laut § 1 Abs. 1 Buchst. a) dritter Punkt des Gesetzes Nr. 431/2002 der Slg. über Buchführung im Wortlaut späterer Vorschriften ist der Steuerzahler eine Rechnungseinheit. Der Steuerzahler ist nicht verpflichtet, auf dem Gebiet der Slowakei Buchhaltung zu führen, wenn er zwecks Festlegung der Steuergrundlage seine Steuerausgaben nicht vorweist, sondern diese als Pauschale laut § 6 Abs. 10 des Einnahmensteuergesetzes geltend macht. Laut § 45 des Einnahmensteuergesetzes und des Artikels 23 des Vertrags zwischen der Tschechoslowakischen sozialistischen Republik und der Republik Österreich über Vermeidung der doppelten Versteuerung im Bereich der Einnahmen- und Vermögensteuer Nr. 48/ 1979 de Slg. (weiter als „Vertrag“) wird die doppelte Versteuerung der Einnahmen durch die Methode der Ausgrenzung der Einnahmen vermieden.

Bedingungen für Versteuerung von Gewinn eines Betriebs des Residenten der Slowakischen Republik auf dem Gebiet der Republik Österreich werden im Artikel 7 des Vertrags angeführt.   Wenn in dem konkreten Falle die Einnahmen des Residenten der SR von der Unternehmungstätigkeit nach der entsprechenden Vertragsbestimmung auf dem Gebiet der Republik Österreich versteuert werden können, werden sie auf dem Gebiet der Slowakischen Republik von der Versteuerung ausgegrenzt, ohne Rücksicht auf ihre effektive Versteuerung auf dem Gebiet der Republik Österreich. Abgesehen von der geltend gemachter Methode der Ausgrenzung der doppelten Versteuerung, wenn Bedingungen laut § 32 Abs. 1 des Einnahmensteuergesetzes erfüllt werden, ist der Steuerzahler mit unbegrenzter Steuerpflicht verpflichtet, auf dem Gebiet der SR eine Steuererklärung abzugeben, in der er alle versteuerbaren „Welteinnahmen“ anführt.

 

Ausgearbeitet von:

Steuerdirektion der SR Banská Bystrica, Referat für Versteuerung im Bereich der internationalen Steuerbeziehungen, Februar 2009.