Steuerinformationen und Steuerpflichten der Krankenpfleger in Österreich 

Entstehung der Steuerpflicht

Laut dem Einnahmensteuergesetz gehören die Einnahmen der Krankenpfleger zu den Einnahmen aus dem Betrieb. Der Ort, an dem das Gewerbe des Pflegers angemeldet ist, wird als Sitz des Betriebs betrachtet. In der Regel ist es der Kunde, bei dem die Unternehmungstätigkeit ausgeübt wird (es ist jedoch nicht immer die Regel). Bei Betriebseinnahmen wird jede selbständige Person als Steuerzahler mit unbegrenzter Steuerpflicht betrachtet. Wichtig ist, dass bei unbegrenzter Steuerpflicht die Höhe der steuerfreien Einnahme in Österreich bei 11.000 € liegt (gilt seit 2009). Bei Überschreitung dieser Grenze entsteht automatisch die Pflicht der Steuererklärung für Einnahmensteuer und die Pflicht der Steuerzahlung. Der Termin für die Einreichung der Steuererklärung ist der 30. April in dem Jahr, der nach dem Jahr, in dem die Einnahmenhöhe erreicht wurde, folgt.

 

Wann entsteht die Pflicht der Einreichung der Steuererklärung

 

Die Pflicht der Einreichung der Steuererklärung hat jede Person mit unbegrenzter, aber auch mit begrenzter Steuerpflicht, wenn:

 

  • sie dazu vom Finanzamt aufgefordert wird (§42 Abs. 1 Z1 EStG 1988), d.h. wenn sie per Post eine Aufforderung erhält, oder wenn sie per Post Steuerformulare erhält.
  • sie Einnahmen erreicht, die automatisch der Versteuerung unterliegen (§ 42 Abs. 1 Z 2 EStG 1988)
  • das Netto-Einkommen höher als 11.000 € bei unbegrenzter Steuerpflicht liegt (§ 42 Abs. 1 Z 3 Des EStG)
  • beim Gleichlauf der Einnahmen von abhängiger und unabhängiger Tätigkeit
  • wenn die Einnahmen von abhängiger Tätigkeit und andere Einnahmen höher als 730 € sind, wenn die Gesamteinnahmen höher als 11.000 EUR sind
  • dem Steuerzahler die Steuernummer zugeteilt wurde.

 

Ein weiterer Grund für Einreichung der Steuererklärung in Österreich ist die Geltendmachung von Steuerbonus, der dem Unternehmer unter bestimmten Bedingungen als negative Steuer ausgezahlt wird.