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Ausarbeitung der Steuererklärung in der Slowakei und in Österreich

Entstehung der Steuerpflicht

 

Die Einnahmen der Betreuer gehören laut dem Einnahmensteuergesetz (EStG 1988) zu den Einnahmen vom Gewerbebetrieb. Der Ort, an dem der Betreuer sein Gewerbe angemeldet hat, wird als Betriebssitz betrachtet. In der Regel ist das der Kunde, bei dem die Unternehmungstätigkeit ausgeübt wird (es ist jedoch nicht immer die Regel). Bei Einnahmen vom Gewerbebetrieb wird jeder Selbständige als Steuerzahler mit unbegrenzter Steuerpflicht betrachtet. Wichtig ist, dass bei unbegrenzter Steuerpflicht die Höhe der steuerfreien Einnahme in Österreich bei 11.000 € liegt (gilt seit 2009). Bei begrenzter Steuerpflicht sind es nur 2 000 €. Bei Überschreitung der Grenze entsteht automatisch die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung für Einnahmensteuer und die Pflicht zur Steuerzahlung. Der Termin für Einreichung der Steuererklärung ist der 30. April in dem Jahr, das nach dem Jahr folgt, in dem die Einnahmen erreicht wurden.

Wann entsteht die Pflicht der Steuererklärung

Die Pflicht der Einreichung der Steuererklärung hat jede Person mit unbegrenzter, aber auch mit begrenzter Steuerpflicht, wenn:

 

  • sie dazu vom Finanzamt aufgefordert wird (§42 Abs. 1 Z1 EStG 1988), d.h. wenn sie per Post eine Aufforderung erhält, oder wenn sie per Post Steuerformulare erhält.
  • sie Einnahmen erreicht, die automatisch der Versteuerung unterliegen (§ 42 Abs. 1 Z 2 EStG 1988)
  • das Netto-Einkommen höher als 11.000 € bei unbegrenzter Steuerpflicht liegt (§ 42 Abs. 1 Z 3 Des EStG)
  • beim Gleichlauf der Einnahmen von abhängiger und unabhängiger Tätigkeit
  • wenn die Einnahmen von abhängiger Tätigkeit und andere Einnahmen höher als 730 € sind, wenn die Gesamteinnahmen höher als 12.000 EUR sind
  • dem Steuerzahler die Steuernummer zugeteilt wurde.

 

Steuerbonus in Österreich

Jeder Arbeitnehmer in Österreich sowie Selbständige haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf verschiedene Bonusse.

Bei Beziehern der Familienbeihilfe ist es z.B. der Steuerbonus für das Kind – der Kinderabsetzbetrag. Seit 2009 beträgt die Höhe von diesem Steuerbonus 58,40 Euro monatlich für jedes Kind. Dieser Bonus muss nicht gesondert beantragt werden, weil er automatisch mit Familienbeihilfe ausgezahlt wird, sowie bei der Differenzzahlung.

Außerdem können Alleinverdiener und Alleinerzieher weiter Bonusse geltend machen, deren Höhe von der Einnahmenhöhe und der Anzahl von ernährenden Kindern im gemeinsamen Haushalt abhängig ist. Wenn die Einnahmen unter der Steuerpflichtgrenze liegen, werden diese Bonusse als negative Steuer ausgezahlt.

Die Höhe des Steuerbonusses für Alleinverdiener:

  • ist für Familien bestimmt, wenn der Partner oder Ehepartner arbeitslos ist, evt. wenn die Einnahmen den Betrag von 6.000 Euro für das Kalenderjahr nicht überschritten haben.
  • Bonus mit Zuschuss für ein Kind: 494,00 € pro Jahr
  • Bonus mit Zuschuss für zwei Kinder: 669,00 € pro Jahr
  • Bonus mit Zuschuss für das dritte Kind: 889,00 € jährlich

Für jedes weitere Kind + 220,00 €

 

Die Höhe des Steuerbonusses für Alleinerzieher:

– ist für alleinstehende Mütter, geschiedene Mütter und Väter und für Witwen vorgesehen

  • Bonus mit Zuschuss für ein Kind: 494,00 € pro Jahr
  • Bonus mit Zuschuss für zwei Kinder: 669,00 € pro Jahr
  • Bonus mit Zuschuss für drei Kinder: 889,00 € jährlich
  • Bonus für vier Kinder: 1 109,00 € pro Jahr

Für jedes weitere Kind + 220,00 €

  • Die Bezieher von Familienbeihilfe können noch die Herabsetzung der Steuergrundlage geltend machen, und zwar um einen Betrag in Höhe von 220 € für jedes Kind – Kinderfreibetrag – für welches die Familienbeihilfe mind. 7 Monate im Kalenderjahr ausgezahlt wurde. Diese Bedingung gilt auch für Anspruchnahme der ersten zwei Bonusse.

 

Steuerbonus in der Slowakei

In der Slowakei ist es auch möglich, einen Steuerbonus zu bekommen. Anspruch auf Steuerbonus haben Steuerzahler, die die Bedingungen laut § 33 des Gesetzes Nr. 595/2003 des slowakischen Einnahmensteuergesetzes erfüllen.

Die Höhe des Steuerbonusses betrug bis 31.06.2011 20,02 € und seit dem 1.7.2011 beträgt sie 20,51 € monatlich für jedes zu ernährende Kind, das mit dem Steuerzahler im gemeinsamen Haushalt lebt. ( jährlich 243,18 € ).

 

Hinweise des Steueramtes der SR zur Problematik der Einnahmensteuer des Steuerzahlers mit unbegrenzter Steuerpflicht von der Pflegetätigkeit, die auf dem Gebiet der Österreichischen Republik aufgrund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt wird

 

Laut § 2 Buchst. f) des Gesetzes Nr. 595/2003 der Slg. über Einnahmensteuer im Wortlaut späterer Vorschriften (weiter „Einnahmensteuergesetz“) wird zum Steuergegenstand des Steuerzahlers mit unbegrenzter Steuerpflicht die Einnahme (Ertrag), die sich aus Quellen auf dem Gebiet der SR und aus Quellen im Ausland ergibt. Einnahmen von der Unternehmungstätigkeit, die in § 6 Abs. 1 Buchst. b( des Einnahmensteuergesetzes, die sich aus Quellen auf dem Gebiet der Österreichischen Republik ergeben, werden zwecks Versteuerung als Einnahmen von Tätigkeiten, die mittels einer ständigen Betriebsstätte auf dem Gebiet der Republik Österreich betrachtet. Laut § 17 Abs. 14 des Einnahmensteuergesetzes wird zum Bestandteil der Steuergrundlage des Steuerzahlers mit unbegrenzter Steuerpflicht auch die Steuergrundlage der Ständigen Betriebsstätte auf dem Gebiet der Republik Österreich. Ausnahme bildet der Fall, wenn die Steuergrundlage des Steuerzahlers ein Steuerverlust ist, um welchen, nach der Legislative des Staates, in dem die Einnahmenquelle ist, die Steuergrundlage gesenkt werden kann. Zur Steuergrundlage des Steuerzahlers wird der Unterschied, um den die besteuerbaren Einnahmen die Steuerausgaben übersteigen. Zur Festlegung des Unterschieds werden §§ 17 bis 29 herangezogen. Bei Erfüllung von Bedingungen des Einnahmensteuergesetzes kann der Steuerzahler seine Ausgaben als Pauschale laut § 6 Abs. 10 geltend machen. Bei Anwendung dieser Abschreibung ist der Steuerzahler verpflichtet, eine der zeitlichen Abfolge entsprechende Evidenz über Vorräten und Forderungen zu führen.

Laut § 1 Abs. 1 Buchst. a) dritter Punkt des Gesetzes Nr. 431/2002 der Slg. über Buchführung im Wortlaut späterer Vorschriften ist der Steuerzahler eine Rechnungseinheit. Der Steuerzahler ist nicht verpflichtet, auf dem Gebiet der Slowakei Buchhaltung zu führen, wenn er zwecks Festlegung der Steuergrundlage seine Steuerausgaben nicht vorweist, sondern diese als pauschale laut § 6 Abs. 10 des Einnahmensteuergesetzes geltend macht. Laut § 45 des Einnahmensteuergesetzes und des Artikels 23 des Vertrags zwischen der Tschechoslowakischen sozialistischen Republik und der Republik Österreich über Vermeidung der doppelten Versteuerung im Bereich der Einnahmen- und Vermögensteuer Nr. 48/ 1979 de Slg. (weiter als „Vertrag“) wird die doppelte Versteuerung der Einnahmen durch die Methode der Ausgrenzung der Einnahmen vermieden.

Bedingungen für Versteuerung von Gewinn eines Betriebs des Residenten der Slowakischen Republik auf dem Gebiet der Republik Österreich werden im Artikel 7 des Vertrags angeführt.   Wenn in dem konkreten Falle die Einnahmen des Residenten der SR von der Unternehmungstätigkeit nach der entsprechenden Vertragsbestimmung auf dem Gebiet der Republik Österreich versteuert werden können, werden sie auf dem Gebiet der Slowakischen Republik von der Versteuerung ausgegrenzt, ohne Rücksicht auf ihre effektive Versteuerung auf dem Gebiet der Republik Österreich. Abgesehen von der geltend gemachter Methode der Ausgrenzung der doppelten Versteuerung, wenn Bedingungen laut § 32 Abs. 1 des Einnahmensteuergesetzes erfüllt werden, ist der Steuerzahler mit unbegrenzter Steuerpflicht verpflichtet, auf dem Gebiet der SR eine Steuererklärung abzugeben, in der er alle versteuerbaren „Welteinnahmen“ anführt.

 

Ausgearbeitet von:

Steuerdirektion der SR Banská Bystrica, Referat für Versteuerung im Bereich der internationalen Steuerbeziehungen, Februar 2009.

 

Jahresabrechung von Einnahmen

Arbeitnehmer, die keine anderen Einnahmen außer Einnahmen aus Tätigkeit für ihren Arbeitgeber hatte, können statt einer Steuererklärung den Arbeitgeber um Jahresabrechung der Steueranzahlungen bitten. Das müssen sie bis zum 15. Februar schaffen.

Eine Jahresabrechung von Steueranzahlungen beantragt man dann, wenn man im vorgehenden Jahr Einnahmen von abhängiger Tätigkeit hatte (z.B. dauerhaftes Arbeitsverhältnis, verkürztes Arbeitsverhältnis) und wenn man neben dieser Tätigkeit keine anderen Einnahmen hatte (z.B. Gewerbeberechtigung, Dienstleistungen, Verkauf). Dadurch erlischt die Pflicht der Steuererklärung, weil die Steuerabrechung von dem Arbeitgeber für Sie erledigt wird.

Mit Ausstellung der Jahresabrechnung soll der letzte Arbeitgeber, bei dem Sie im Jahre 2014 beschäftigt waren und der zugleich Steuerzahler ist, beauftragt werden. Wenn Sie als Arbeitnehmer den steuerfreien Teil der Steuergrundlage für den Steuerzahler und den Steuerbonus bei keinem anderen Arbeitgeber, der Steuerzahler ist, geltend gemacht haben, kann beliebig welcher Arbeitgeber mit der Ausübung der Jahresabrechung beauftragt werden.

Der Arbeitgeber oder Buchhalter sagt Ihnen, wie man im Falle von Unsicherheiten vorgehen soll. Grundlegende Informationen bietet auch der Infoservice der Finanzdirektion der SR an.

Sie können den Arbeitgeber mit der Jahresabrechung der Steueranzahlung spätestens bis zum 15. Februar 2013 beauftragen.

Die Berechnung der Steuer muss von dem Buchhalter bis zum 31. März 2013 geschafft werden. Wenn nachfolgend festgesetzt wird, dass die Summe der bezahlten Steueranzahlungen höher als die berechnete Steuer ist, ist der Arbeitgeber verpflichtet, Ihnen den Unterschied zurückzuzahlen. Dies sollte bis ende Mai erfolgen.

Falls Ihr Arbeitgeber nicht mehr existiert (die Firma wurde aufgelöst, der Gewerbetreibende beendete seine gewerbliche Tätigkeit) und es existiert auch kein Nachfolger, sind Sie verpflichtet, die Steuererklärung selbst auszufüllen und beim Steueramt einzureichen.

Mutterschaftsurlaub / Wochengeld

Leistungen während des Mutterschaftsurlaubs für Krankenpflegerinnen, die gewerbliche Tätigkeit ausüben

 

Bei Gewerbebetreibung hat der Gewerbetreibende Anspruch auf folgenden Leistungen:

 

Betriebshilfe

 

Frauen, die gewerbliche Tätigkeit ausüben (Gewerbetreibende) haben Anspruch auf Unternehmungshilfe in Form einer Hilfskraft im Rahmen der Unternehmungstätigkeit – Betriebshilfe. Diese Hilfe wird vom Vertragspartner der SVA gewährleistet. SVA hat abgeschlossene Verträge mit verschiedenen verbänden in jedem Bundesland. Wenn die Gewerbetreibende Interesse an solcher Aushilfe hat, muss sie den Antrag direkt an der Vertragspartner der SVA stellen. Am häufigsten handelt es sich um zuständige Zweigstelle der WKO. Es handelt sich entweder um finanzielle Hilfe oder Sachleistung. Die Höhe der finanziellen Förderung hängt von vielen Faktoren ab. Max. Leistung kann jedoch 58,41 EUR pro Tag betragen, und wird für max. 70 Tage gewährt.

Im Hinblick auf den gesamten Prozess der Erledigung und auf die Bedingungen für Anerkennung der Leistung, kommt sie für die Krankenpflegerinnen nicht in Frage.

 

Wochengeld

 

Wenn die Gewerbetreibende von der Möglichkeit einer Aushilfe – Betriebshilfe keinen Gebrauch macht, hat sie Anspruch auf Wochengeld, und zwar in Höhe von 52,07 EUR (gilt nur für das Jahr 2015) täglich unter der Voraussetzung, dass sie sich für die Zeit des Bezugs dieser Leistung eine Hilfskraft besorgt hat, die ihr bei Ausübung der Unternehmungstätigkeit hilft. Es darf auch ein Verwandter, Bekannter oder eine andere Person sein, die mindestens 20 Stunden während 4 Tagen in einer Woche zur Verfügung steht. Die Hilfeleistung für die Bezugsperson betrifft nur Handlungen in Verbindung mit Betriebsleitung oder Gewerbebetreibung, jedoch keine Haushaltsarbeiten.

 

Im Falle einiger Berufe, bei denen der Einsatz einer Hilfskraft aufgrund einer fachlichen Tätigkeit oder wegen weiten Entfernungen von der Betriebsstätte nicht möglich ist (dazu kann auch die Pflegetätigkeit eingeordnet werden), wird von dieser Bedingung nachgelassen. Das heißt, dass diese Leistung jede Krankenpflegerin beanspruchen kann.

Steuern in Österreich

Steuerinformationen und Steuerpflichten der Krankenpfleger in Österreich 

Entstehung der Steuerpflicht

Laut dem Einnahmensteuergesetz gehören die Einnahmen der Krankenpfleger zu den Einnahmen aus dem Betrieb. Der Ort, an dem das Gewerbe des Pflegers angemeldet ist, wird als Sitz des Betriebs betrachtet. In der Regel ist es der Kunde, bei dem die Unternehmungstätigkeit ausgeübt wird (es ist jedoch nicht immer die Regel). Bei Betriebseinnahmen wird jede selbständige Person als Steuerzahler mit unbegrenzter Steuerpflicht betrachtet. Wichtig ist, dass bei unbegrenzter Steuerpflicht die Höhe der steuerfreien Einnahme in Österreich bei 11.000 € liegt (gilt seit 2009). Bei Überschreitung dieser Grenze entsteht automatisch die Pflicht der Steuererklärung für Einnahmensteuer und die Pflicht der Steuerzahlung. Der Termin für die Einreichung der Steuererklärung ist der 30. April in dem Jahr, der nach dem Jahr, in dem die Einnahmenhöhe erreicht wurde, folgt.

 

Wann entsteht die Pflicht der Einreichung der Steuererklärung

 

Die Pflicht der Einreichung der Steuererklärung hat jede Person mit unbegrenzter, aber auch mit begrenzter Steuerpflicht, wenn:

 

  • sie dazu vom Finanzamt aufgefordert wird (§42 Abs. 1 Z1 EStG 1988), d.h. wenn sie per Post eine Aufforderung erhält, oder wenn sie per Post Steuerformulare erhält.
  • sie Einnahmen erreicht, die automatisch der Versteuerung unterliegen (§ 42 Abs. 1 Z 2 EStG 1988)
  • das Netto-Einkommen höher als 11.000 € bei unbegrenzter Steuerpflicht liegt (§ 42 Abs. 1 Z 3 Des EStG)
  • beim Gleichlauf der Einnahmen von abhängiger und unabhängiger Tätigkeit
  • wenn die Einnahmen von abhängiger Tätigkeit und andere Einnahmen höher als 730 € sind, wenn die Gesamteinnahmen höher als 11.000 EUR sind
  • dem Steuerzahler die Steuernummer zugeteilt wurde.

 

Ein weiterer Grund für Einreichung der Steuererklärung in Österreich ist die Geltendmachung von Steuerbonus, der dem Unternehmer unter bestimmten Bedingungen als negative Steuer ausgezahlt wird.

Daňové bonusy v Rakúsku

Každý zamestnanec v Rakúsku ako aj samostatne zárobkovo činné osoby majú za určitých podmienok nárok na rôzne bonusy.

Pre poberateľov rodinných prídavkov je to napr. daňový bonus na dieťa-Kinderabsetzbetrag. Od roku 2009 je výška bonusu 58,40 Eur na mesiac na každé dieťa. O tento nie je potrebné zvlášť požiadať, pretože sa automaticky vypláca k rodinných prídavkom, ako aj k doplateniu rodinných prídavkov (Differenzzahlung).

Okrem toho si môžu samoživitelia rodín (Alleinverdiener) a samoživitelia detí (Alleinerzieher) uplatniť ďalšie bonusy, ktorých výška závisí od výšky príjmu a počtu vyživovaných detí v spoločnej domácnosti. Tieto bonusy sa v prípade príjmov pod hranicou daňovej povinnosti vyplácajú ako negatívna daň.

Výška daňového bonusu pre samoživiteľov rodín-Alleinverdiener:

– určený pre rodiny ak je partner/ka – manžel/manželka nezamestnaný/á príp. príjem neprekročil sumu 6.000eur za kalendárny rok

  • bonus s príplatkom na jedno dieťa: 494,00€ ročne
  • bonus s príplatkom na dve deti: 669,00€ ročne
  • bonus s príplatkom na tretie dieťa: 889,00€ ročne

na každé ďalšie dieťa +220,00€

Výška daňového bonusu pre samoživiteľov detí- Alleinerzieher:

– určený pre osamotených rodičov a vyživovateľov detí – slobodné a rozvedené matky a otcovia a vdovy

  • bonus s príplatkom na jedno dieťa: 494,00€
  • bonus s príplatkom na dve deti: 669,00€
  • bonus s príplatkom na tri deti: 889,00€
  • bonus s príplatkom na štyri deti: 1 109,00€

na každé ďalšie dieťa +220,00€

  • Poberatelia rodinných prídavkov si môžu uplatniť ešte zníženie základu dane a to o sumu vo výške 220€ na každé dieťa -Kinderfreibetrag, na ktoré boli vyplácané rodinné prídavky min. za 7 mesiacov v kalendárnom roku – táto podmienky platí aj pre uplatnenie si nároku na prvé dva bonusy.

 

Na Slovensku je možné takisto získať daňový bonus. Nárok na daňový bonus majú daňovníci, ktorý spĺňajú podmienky podľa § 33 zákona č.595/2003 Z.z. o dani z príjmov.

Výška daňového bonusu je do 31.6.2011 vo výške 20,02 € a od 1.7.2011 20,51 € mesačne na každé vyživované dieťa, žijúce s daňovníkom v spoločnej domácnosti.

Pre jednotlivé možnosti uplatnenia si daňových bonusov v Rakúsku a na Slovensku sa informujte osobne buď emailom alebo telefonicky.

Upozorňujeme, že o  daňové bonusy je možné požiadať aj spätne.

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