About Jana Varšo

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ZAUJÍMAVÉ LINKY

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Pracovný portál – www.atena.sk

Ponuky práce – https://www.atena.sk/sk/home

Slovenský portál pre pracovnú mobilitu – www.eures.sk

Sociálna poisťovňa – www.socpoist.sk

Cestovný poriadok – www.odchody.sk, www.cp.sk, www.travel.sk, www.cpzoznam.sk

Zdravotné poisťovne – www.vszp.sk, www.unionzp.sk, www.ezp.sk, www.dovera.sk,

Ministerstvo školstva/uznávanie dokladov o vzdelaní – www.minedu.sk

Úrad pre dohľad nad zdravotnou starostlivosťou – www.udzs.sk

Národná banka Slovenska – www.nbs.sk

Európsky vodičský preukaz na počítač – www.ecdl.sk

Európsky portal pre uznávanie akademického vzdelania a odbornej kvalifikácie – www.enic-naric.net

Európska únia – www.euractiv.sk

Portál Slovákov v zahraničí – www.exil.sk

Stredisko pre ekvivalenciu dokladov – www.uips.sk

Slovenská akademická informačná agentúra – www.saia.sk

Slovensko v EÚ – www.euroinfo.gov.sk

Vzory životopisov/Europass – www.europass.cedefop.eu.int

Vzdelávanie, kurzy a školenia – www.education.sk

Vzdelávanie – www.vzdelanie.sk

Ihre Krankenversicherung und der Europäische Krankenversicherungsausweis

Das Land, das für Ihre Sozialversicherung einschließlich Ihrer Krankenversicherung haftet, wird in der EU nach Ihrer Wirtschaftsaktivität und Ihrem Aufenthaltsort und nicht nach Ihrer Staatsbürgerschaft bestimmt. Vergewissern Sie sich, dass es Ihnen bekannt ist, welches Sozialversicherungssystem für Sie zutreffend ist. Das Land, in dem Sie versichert werden, können Sie selbst nicht wählen.

 

Leistungsunterschiede

 

Die EU-Länder legen ihre eigenen Regeln bezüglich der Ansprüche auf Sozialleistungen fest. Zum Beispiel in dem Fall, wenn Sie die häusliche medizinische Betreuung in dem Land beantragen, in dem Sie sich im Moment aufhalten, werden Sie höchstwahrscheinlich nicht denselben Anspruch auf Leistungen und Preise haben, wie es in Ihrem Heimatland ist.

 

Krankenversicherung im Falle kurzfristiger Aufenthalte

 

Wenn Sie während Ihres zeitweiligen Auslandsaufenthalts unerwartet krank werden, z.B. während des Urlaubs, der Dienstreise oder des Studiums, haben Sie als EU-Bürger Anspruch auf medizinische Betreuung, die nicht bis zu Ihrer Rückkehr ins Heimatland warten kann. Sie verfügen über gleiche Rechte auf medizinische Betreuung wie die Versicherten in dem gegebenen Land.

 

Während aller Auslandsreisen sollten Sie Ihren Europäischen Krankenversicherungsausweis dabei haben. Dieser Ausweis ist physischer Nachweise Ihrer Versicherung in einem EU-Land und vereinfacht den Zahlungs- und Kostenersatzprozess.

 

Sollten Sie über keinen Europäischen Krankenversicherungsausweis verfügen oder ihn nicht anwenden können (im Falle einer privaten medizinischen Betreuung), darf Ihnen die Betreuung nicht abgelehnt werden. Es ist jedoch möglich, dass Sie für die Betreuung im Voraus bezahlen müssen, wobei Ihre Kosten erst nach der Rückkehr ins Heimatland ersetzt werden können.

 

Es bestehen große Unterschiede in der Vorgehensweise bei einer nicht geplanten medizinischen Betreuung (im Falle einer unerwarteten Krankheit) und einer geplanten medizinischen Betreuung (im Falle einer gezielten Auslandsreise zwecks medizinischer Betreuung).

 

Wie kann man den Europäischen Krankenversicherungsausweis erlangen

 

In manchen Ländern wird der Europäische Krankenversicherungsausweis zusammen mit der inländischen Versicherungskarte ausgestellt. In einigen Ländern muss er gesondert beantragt werden. Seine Ausstellung sollte kostenlos sein. Sie sollten ihn kostenlos in Ihrer Krankenversicherungsanstalt noch vor Ihrer Auslandsreise bekommen.

 

Einschränkungen bezüglich der Nutzung des Europäischen Krankenversicherungsausweises:

  • Nicht-EU-Bürger können den Europäischen Krankenversicherungsausweis bei medizinischer Betreuung in Dänemark nicht benutzen
  • Kroatische Staatsbürger können den Europäischen Krankenversicherungsausweis nicht in der Schweiz benutzen
  • Der Ausweis deckt weder Rettungskosten noch Repatriierung. Er deckt auch nicht den Transport aus dem Ausland ins Heimatland im Falle einer ernsthaften Erkrankung oder eines Unfalls. Zur Deckung dieser Ausgaben braucht man eine
  • Der Ausweis deckt weder Kosten einer privaten medizinischen Betreuung noch Kosten in Verbindung mit geplanter medizinischer Behandlung in einem anderen EU-Land.

 

Mit dem Europäischen Krankenversicherungsausweis haben Sie Anspruch auf medizinische Betreuung und Kostenersatz unter gleichen Bedingungen wie die Bürger des gegebenen Landes, in dem Sie sich befinden. Wenn die Betreuung für die einheimischen Bürger kostenlos ist, brauchen Sie auch nicht zu zahlen. Wenn für die Behandlung bezahlt werden muss, können Sie bei der inländischen Institution Ihren Kostenersatz bereits während Ihres Aufenthalts in dem gegebenen Ausland beantragen, oder Sie stellen den Antrag auf Kostenersatz bei Ihrer Krankenversicherung erst nach Ihrer Rückkehr ins Heimatland. Ihre Kosten werden nach den gültigen Regelungen und Tarifsätzen des Landes, in dem Sie betreut wurden, ersetzt. Entweder bekommen Sie den vollen Kostenersatz oder sie müssen Gebühren bezahlen, die auch von den Patienten laut den Regelungen des gegebenen Landes, in dem Sie betreut wurden, getragen werden müssen.   Ihre Versicherung kann eventuell laut ihren eigenen Regelungen über den Ersatz der gesamten Summe entscheiden.

 

Ohne Europäischen Krankenversicherungsausweis

 

Sollten Sie über keinen Europäischen Krankenversicherungsausweis verfügen oder ihn nicht anwenden können (im Falle einer privaten medizinischen Betreuung, die nicht Bestandteil des europäischen Systems ist), ist es möglich, dass Sie für die medizinische Betreuung bezahlen müssen und erst nach Ihrer Rückkehr ins Heimatland den Kostenersatz beantragen können. Dieses gilt sowohl für öffentliche als auch für private Betreuungsanbieter. Die Bedingungen werden jedoch unterschiedlich sein:

  • ersetzt werden nur Behandlungskosten, auf die Sie auch zu Hause Anspruch haben würden
  • ersetzt werden jedoch nur Kosten bis zu der Höhe, die den Kosten für gegebenen Behandlung in Ihrem Heimatland entsprechen, was auch weniger sein kann, als Sie für die Betreuung tatsächlich bezahlt haben.

 

Sollten Sie eine dringende Behandlung benötigen, kann Ihre Krankenversicherung mittels Faxbericht oder E-Mail Ihre Krankenversicherung bestätigen. Damit können Sie der Zahlung im Voraus vorbeugen.

 

Rechtsvorschriften der EU bezüglich der gegebenen Problematik:

  • Richtlinie 2011/24/EU über Anwendung von Patientenrechten bei gesundheitlicher Betreuung im Ausland
  • Anordnung Nr. 987/2009, mit der das Vorgehen der Ausübung der Anordnung Nr. 883/2004 über Koordination der Sozialsysteme festgelegt wird
  • Anordnung Nr. 883/2004 über Koordination der Sozialsysteme

 

 

Quelle: https://europa.eu/index_sk.htm

Prehľad formulárov typu E a ich použitie

V tomto článku Vám poskytneme jasný prehľad formulárov typu E pre sociálne zabezpečenie v rámci štátov Európskej únie a Švajčiarska. Pokiaľ si s nimi neviete poradiť, s ich vypĺňaním a podávaním Vám radi pomôžeme. Stačí, keď sa u nás zaregistrujete a budete nás kontaktovať.

Formulár Účel Vydávajúci orgán a použitie
E 101 Vyhlásenie o platných právnych predpisoch. Ak chcete preukázať, že platíte sociálne príspevky v inej krajine EÚ – napríklad, ak ste vyslaný do zahraničia alebo súčasne pracujete vo viacerých krajinách. Informácie o tom, ktorý orgán môže tento dokument vydať, získate od regionálneho styčného úradu.
E 102 Oprávnenie na predĺženie vyslania pracovníka. Užitočné v prípade, že vykonanie práce si vyžiada viac ako 12 mesiacov. Informácie o tom, ktorý orgán môže tento dokument vydať, získate od regionálneho styčného úradu.
E 104 Záznam všetkých období zamestnania, poistenia a pobytu v jednej krajine. Migrujúcim a cezhraničným pracovníkom tento formulár umožňuje prístup k zdravotnému poisteniu v krajine, ktorá vyžaduje záznamy o odpracovanom období. Zdravotná poisťovňa.Predložte ho zdravotnej poisťovni v krajine, v ktorej pracujete.
E 106 Osvedčenie o nároku na zdravotnú starostlivosť v prípade, že nežijete v krajine, v ktorej ste poistený. Tento formulár využijú najmä cezhraniční pracovníci, štátni zamestnanci a od nich závislé osoby. Zdravotná poisťovňa.Predložte ho ktorejkoľvek zdravotnej poisťovni v krajine, v ktorej žijete.
E 109 Osvedčenie o nároku na zdravotnú starostlivosť pre osoby, ktoré sú od vás závislé a nežijú v krajine, v ktorej pracujete. Tento formulár využijú najmä migrujúci pracovníci, ktorých rodiny stále žijú vo svojej domovskej krajine. Zdravotná poisťovňa.Osoby, ktoré sú od vás závislé, ho musia preložiť zdravotnej poisťovni v krajine, v ktorej žijú.
E 112 Oprávnenie na získanie plánovaného lekárskeho ošetrenia v inej krajine EÚ alebo EZVO. Máte nárok na rovnakú starostlivosť ako obyvatelia danej krajiny. Možno budete musieť zaplatiť určitú časť nákladov vopred. Zdravotná poisťovňa.Predložte ho zdravotnej poisťovni v krajine, v ktorej chcete podstúpiť liečbu.
E 116 Lekárska správa týkajúca sa práceneschopnosti (nemocenskej dovolenky alebo materskej dovolenky). Vydáva ju lekár zdravotnej poisťovne v krajine, v ktorej pracujete, a odosiela sa vašej zdravotnej poisťovni.
E 121 Osvedčenie o nároku dôchodcu na zdravotnú starostlivosť v prípade, že nežije v krajine, v ktorej je poistený. Zdravotná poisťovňa.Predložte ho ľubovoľnej zdravotnej poisťovni v krajine, v ktorej žijete.
E 301 Potvrdenie o obdobiach poistenia, ktoré sa zohľadňujú pri vypočítavaní dávok v nezamestnanosti. Úrad práce v krajine alebo krajinách, kde ste naposledy pracovali.Predložte ho regionálnemu úradu práce v krajine, v ktorej o dávky chcete požiadať.
E 303 Oprávnenie na export dávok v nezamestnanosti. Úrad práce v krajine, v ktorej ste sa stali nezamestnaným.Predložte ho úradu práce v krajine, v ktorej hľadáte prácu.
E 303/5 Vyhlásenie o dávkach prijatých v zahraničí (časť formulára E 303). Obsahuje dôležité informácie o vašich právach a povinnostiach pri exporte dávok v nezamestnanosti. Umožňuje regionálnym úradom práce v krajine, v ktorej hľadáte prácu, oznámiť výšku dávok, ktoré ste v nej dostali. Úrad práce v krajine, v ktorej ste sa stali nezamestnaným.Predložte ho úradu práce v krajine, v ktorej hľadáte prácu.
E 401 Vyhlásenie o zložení rodiny na účely vypočítania rodinných dávok príslušnou krajinou. Tento formulár využijú migrujúci pracovníci, ktorých rodiny stále žijú vo svojej domovskej krajine, cezhraniční pracovníci. Vydáva ho krajina, v ktorej žije vaša rodina.Predložte ho úradom zodpovedným za rodinné dávky v krajine, v ktorej pracujete.

Doppelte Versteuerung

Das Risiko der doppelten Versteuerung entsteht, wenn Ihre Einnahmen in zwei Ländern versteuert werden können, denn z.B.:

 

  • Sie leben in einem EU-Land und arbeiten in einem anderen EU-Land (Übergrenzarbeiter)
  • Sie werden kurzfristig ins Ausland ausgesandt
  • Sie leben im Ausland und suchen Arbeit im Ausland und Sie haben ihr Arbeitslosengeld aus Ihrem Heimatland ins Ausland übertragen
  • Sie sind Rentner in einem Land, aber die Rente wird Ihnen von einem anderen Land ausgezahlt.

 

Obwohl Sie in diesen Situationen den Steuergesetzen im Land Ihres Aufenthalts unterliegen, können Sie vielleicht die Steuerpflicht auch in dem anderen Land haben.

 

Glücklicherweise haben die meisten EU-Länder Verträge über Vermeidung der doppelten Versteuerung abgeschlossen. Diese Verträge beugen gewöhnlich der doppelten Versteuerung vor:

 

  • nach vielen beidseitigen Steuerverträgen wird die Steuer, die Sie in dem Land, in dem Sie arbeiten, bezahlt haben, gegenüber der Steuer abgerechnet, die Sie im Land Ihres Aufenthalts bezahlen sollten.
  • In anderen Fällen sind Einnahmen aus dem Land, in dem Sie arbeiten, nur in diesem Land besteuerbar und werden von der Steuerpflicht im Land Ihres Aufenthalts

 

In der Slowakei wird die doppelte Versteuerung in dem Vertrag zwischen der Tschechoslowakischen sozialistischen Republik und der Republik Österreich über Vermeidung der doppelten Versteuerung im Bereich der Einnahmen- und Vermögensteuer aus dem Jahre 1978 geregelt.

 

Die Steuersätze werden in diesen beiden Ländern wahrscheinlich unterschiedlich sein. Wenn der Steuersatz in dem Land, in dem Sie arbeiten, höher ist, wird die von Ihnen bezahlte Steuer endgültig sein, und das auch in dem Falle, wenn diese Steuer gegenüber der Steuer angerechnet wird, die Sie im Land Ihres Aufenthalts bezahlen sollten , oder wenn Sie vom Land Ihres Aufenthalts von jeder weiteren Steuer befreit werden.

 

Damit Sie den Schutz vor doppelter Versteuerung beantragen können, werden Sie wahrscheinlich nachweisen müssen, wo Sie Ihren Aufenthalt haben, und dass Sie Ihre Einnahmensteuer bereits bezahlt haben. Deshalb sollten Sie im Voraus von Ihrem zuständigen Steueramt erfahren, welchen Belege und Dokumente vorzulegen sind.

 

In welchem Land können Sie versteuert werden?

 

Für EU-Bürger, die außerhalb ihrer Heimatländer leben, arbeiten oder sich aufhalten, bestehen keine gesamteuropäischen Regeln über die Einnahmensteuer.

 

Das Land, in dem Sie für Steuerzwecke zum Residenten sind, kann im Allgemeinen Ihre gesamten Einnahmen, die entweder von der abhängigen Tätigkeit und Unternehmungstätigkeit oder aus anderen Einnahmequellen stammen, an jedem Ort in der Welt versteuern. Zu solchen Einnahmen gehören Gehälter, Renten, Leistungen, Einnahmen vom Vermögen oder aus anderen Quellen oder aus Kapitalprofit vom Vermögensverkauf, und zwar in jedem Land in der Welt.

 

Obwohl jedes Land seine eigene Einschränkung des Steuerdomizils hat:

  • werden Sie als Steuerresident in der Regel in dem Land betrachtet, in dem Sie sich mehr als 6 Monate im Jahr aufhalten;
  • wenn Sie weniger als 6 Monate im Jahr in einem anderen EU-Land leben, bleiben Sie in der Regel als Steuerresident in Ihrem Heimatland.

 

Gleiche Behandlung

 

Laut den Regelungen der EU gilt, dass abgesehen von der Tatsache, in welchem EU-Land Sie als Steuerresident betrachtet werden, sollten Sie gleiche Steuerpflichten und gleiche Steuerbedingungen haben, wie die Bürger des gegebenen Staates. Zum Beispiel sollten Sie in dem Land, wo Sie Steuerresident sind oder woher Ihr ganzes oder fast ganzes Einkommen stammt, Anspruch haben auf:

 

  • alle zugänglichen Familienleistungen und Steuerabschreibungen bezüglich der Kosten für Kinderbetreuung, und das auch dann, wenn sie in einem anderen EU-Land entstanden sind,
  • alle zugänglichen Steuerabschreibung für Hypothekzinsen, und das auch für Immobilien, die Sie in einem anderen EU-Land besitzen,
  • gemeinsame Steuerbemessung mit Ihrem Ehepartner, wenn es in dem gegebenen Land möglich ist.

 

Quelle: https://europa.eu/index_sk.htm

Wenn Sie einen Auslandsaufenthalt planen…..

Haben Sie sich entschieden, im Ausland zu arbeiten und es ist Ihnen nicht klar, was alles Sie erledigen sollten?

 

Wenn für Sie der Rundgang durch Ämter aller Art und Ausfüllen von Formularen stressig ist, empfehlen wir Ihnen, sich auf eine professionelle Agentur zu verlassen, die für Sie alles erledigt. Eine der größten auf dem slowakischen Markt die die Agentur ATENA – PERSONAL CONSULTING s.r.o. . Wir beraten Sie in diesem Artikel, woran Sie denken und welche Formalitäten sie erledigen sollten, damit Ihr Aufenthalt im Ausland angenehm und erfolgreich ist.

 

Listen von Dokumenten, die Sie mitnehmen sollten

 

  • prüfen Sie, ob Sie über einen gültigen Personalausweis verfügen
  • stellen Sie fest, welche Genehmigungen (im Zusammenhang mit Aufenthalt und Arbeit) Sie in dem Land betreffen, in dem Sie arbeiten und leben wollen
  • Auszug aus dem Strafregister, der amtlich übersetzt werden soll
  • Jegliche rechtliche Dokumente, die Ihren Familienstand belegen, z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, usw.
  • Lassen Sie sich, am besten mittels einer erfahrenen Arbeitsagentur, den Arbeitsvertrag sichern. Die überprüft oder sichert für Sie Arbeitsbedingungen, Gehaltshöhe, Art der Gehaltsauszahlung, Zahlung von Pflichtabgaben, Einsatzort, Art der auszuübenden Tätigkeit, Länge des Arbeitsverhältnisses u.ä.
  • Originaldokumente, die Ihre Berufserfahrungen im Fach belegen (Tätigkeit und Länge), genauso amtlich übersetzt
  • Originalfassung von Diplomen und Zertifikaten, die Ihre fachliche Qualifizierung nachweisen, genauso amtlich übersetzt
  • Die Agentur kann für Sie auch erfahren, ob es nötig ist, Ihre fachliche Qualifizierung auf dem Gebiet des Landes, in dem Sie die Tätigkeit laut Ihrer Qualifizierung ausüben wollen, anerkannt werden muss
  • Führerschein, der auf dem Gebiet des gewählten Landes gültig ist
  • Ein Gegenwartsfoto (meistens in der Passfotogröße)
  • Amtliche Übersetzung Ihrer Ausbildungszeugnisse oder Nachweise über erworbene Qualifizierung kann auch von der Agentur übernommen werden, wenn Sie die Agentur damit beauftragen

 

Formalitäten, die erfüllt werden sollen

 

Informieren Sie alle zuständigen Institutionen über Ihr Vorhaben, ins Ausland zu fahren. Denken Sie daran, dass Sie vor Ausreise Ihre Meldepflicht gegenüber solchen Institutionen, wie Kranken- und Sozialversicherung haben. Auch diese Handlungen können von der von Ihnen ausgewählten Arbeitsagentur übernommen werden.

 

  • überprüfen Sie, ob Ihre Familie und alle wichtigen Institutionen Ihren neuen Kontakt haben und sichern Sie, dass Ihnen die Post auf die neue Adresse zugeschickt wird.
  • Nehmen Sie eine Geldreserve für den ersten Monat im Ausland, bzw. für die Rückkehr ins Heimatland mit
  • Jede professionelle Personalagentur gewährleistet für Sie im Rahmen ihrer Serviceleistungen den Transport. Einige Agenturen, wie z.B. die ATENA-PERSONAL CONSULTING s.r.o. sogar von dem von Ihnen angegebenen Ort der Abholung.

 

Sozialleistungen

 

Zum Bestandteil der Erledigung gehört auch die Anmeldung ins Sozialversicherungssystem des gegebenen Landes. In vielen Ländern der EU, also auch in Österreich, ist die Registrierung in Sozialfonds obligatorisch. Damit in diesem Bereich internationale Zusammenarbeit gewährleistet werden kann, werden im Rahme der EU sog. E-Formulare verwendet. Diese Formulare enthalten alle Informationen, die zur Feststellung und Bestätigung des Anrechts auf Sozialleistungen notwendig sind. Noch bevor Sie aus der SR ausreisen, ist es empfehlenswert, diese Formulare bei den zuständigen Ämtern – bei der Sozialversicherung zu ersuchen. Diese sollen dann in der örtlich zuständigen Institution vorgelegt werden (nach dem Wohnort oder dem Ort des vorübergehenden Aufenthalts). Auch in diesem Bereich kann Ihnen die professionelle Personalagentur behilflich sein.

 

Gesundheitliche Betreuung

 

  • wenn Sie in einem EU-Land, in dem Sie sich nur zeitweilig aufhalten, plötzlich erkranken oder einen Unfall haben, haben Sie Anspruch auf gesundheitliche Betreuung. Vor der Ausreise ist es jedoch notwendig, die zuständige Krankenversicherungsanstalt zu besuchen, die Ihnen bestätigte vorgeschriebene EU-Formulare ausstellt: E 106 SK, E 109 SK, E 120 SK, E 121 SK, E 112 SK usw., sog. Anspruchsbelege. Aufgrund dieser Formulare haben Sie Anspruch auf Kostendeckung für medizinische Betreuung, die Ihnen im Wohnort gewährleistet wird, im vollen Umfang durch die slowakische Krankenversicherung.
  • Zur Erleichterung der Gewährleistung notwendiger medizinischer Betreuung lohnt es sich, den Europäischen Krankenversicherungsausweis oder ein Ersatzzertifikat zum Europäischen Krankenversicherungsausweis zu haben, in dem bestätigt wird, dass Sie im Krankenversicherungssystem eines EU-Landes eingetragen sind. Mit Hilfe des Ausweises wird es ermöglicht, sofortige medizinische Betreuung in dem Land, in dem Sie sich zeitweilig aufhalten, zu bekommen.
  • Die Gewährleistung der medizinischen Betreuung in einzelnen Mitgliedstaaten verlangt die Mitbeteiligung des Versicherten. Aus diesem Grund kann von Ihnen die Barzahlung gefordert werden. Wenn Sie einer eventuellen Barzahlung vorbeugen wollen, empfehlen wir Ihnen, noch vor der Ausreise eine kommerzielle Versicherung abzuschließen.
  • Wenn Sie Medikamente nehmen, die auf ärztliche Verschreibung gebunden sind, oder wenn Sie an chronische Erkrankungen leiden, vergessen Sie nicht, vor der Ausreise Ihren Arzt zu besuchen und sich Medikamentenreserven zu machen.
  • Die Rückzahlung von Kosten für medizinische Betreuung können Sie noch während Ihres Auslandsaufenthalts in einem EU – Land (außerhalb der EU) beantragen. Sollten Sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen, können Sie die Kostenrückzahlung nach Ihrer Rückkehr in die Slowakei beantragen. In der zuständigen Zweigstelle der Krankenversicherungsanstalt füllen Sie das Formular: Antrag auf Rückzahlung in bar von Sachleistungen, die in der EU gewährt wurden (   Antrag auf Rückzahlung in bar von Sachleistungen, die außerhalb der EU gewährt wurden) aus. Als Anlage reichen Sie ein:
  • Originalzahlungsbeleg
  • Ärztlichen Befund oder Beleg mit Aufzählung von gewährten Leistungen, evt. verschriebenen Medikamenten
  • andere Dokumente, die Sie bekommen haben.

 

Nach der Rückkehr in die Slowakei

 

Gleich nach der Rückkehr in die Slowakei ist Folgendes notwendig:

 

  • Meldepflicht in der Kranken- und Sozialversicherung, die sich aus der Legislative der SR ergibt, nicht vergessen
  • Falls Sie arbeitslos sind und Arbeit suchen, können Sie sich beim örtlich zuständigen Amt für Arbeit, Familie und Soziales registrieren, wo Sie Ihre bisherige berufliche Tätigkeit dokumentieren müssen
  • Nach der Beendigung Ihrer Beschäftigung im Ausland haben Sie die Möglichkeit, eine Arbeitslosenunterstützung in dem Land zu beantragen, in dem Sie Ihre berufliche Tätigkeit ausgeübt haben. Um diese Leistungen beziehen zu können, müssen Sie Bedingungen erfüllen, die die Rechtsvorschriften des gegebenen Staates bezüglich der Arbeitslosenunterstützung festlegen.
  • Nach der Rückkehr in die SR ist es notwendig, sich innerhalb der 7-tägigen Frist beim Amt für Arbeit, Familie und Soziales zu melden.
  • Nach der Rückkehr aus dem Ausland müssen Sie jedes Jahr das nicht populäre persönliche finanzielle Problem lösen, nämlich, die Steuerpflicht zu begleichen. Die Tatsache, ob Sie eine Steuererklärung abgeben sollen, wenn Sie Einnahmen im Ausland hatten, hängt auch davon ab, ob Sie in der Slowakei eine begrenzte oder eine unbegrenzte Steuerpflicht haben.
  • Mit Ausarbeitung der Steuererklärung in der Slowakei und / oder in Österreich hilft Ihnen entweder Ihr Steuerberater oder Sie können sich auf dieser Seite registrieren und an unser professionelles Personal mir reichen Erfahrungen wenden.

Eltern- und Kinderbetreuung bei uns und in Europa

Der Erziehungsurlaub ist bei uns das grundlegende Mittel zur Gewährleistung der Betreuung von kleinen Kindern. Die Parameter dieses Urlaubs haben einen bedeutenden Einfluss auf das Leben der Eltern. Von den Leistungen dieses Urlaubs hängt oft die Entscheidung der Partner für ein oder mehrere Kinder ab. Die Partner überlegen, wer von ihnen die Karriere fortsetzen wird u.ä.. „ Die jungen Menschen befürchten im Zusammenhang mit der Geburt des Kindes die Senkung ihres Lebensniveaus und den Verzicht auf einige ihrer Lebenspläne.

Erst nach diesen zwei Tatsachen folgen weitere Ängste: Angst von dem Verlust der Arbeit und Beschränkung ihrer Karrierechancen“, so steht es in dem Forschungsbericht des Instituts für Arbeit- und Familienforschung in diesem Jahr. Gerade aus diesen Gründen ist es wichtig, eine solche Familienpolitik zu erzielen, die der Gestaltung des Familienhinterlandes und der Möglichkeit einer beruflichen Realisierung der beiden Elternteile nicht im Wege stehen würde. Zum Beispiel durch die Möglichkeit, auch während des Erziehungsurlaubs beschäftigt zu sein, da es auch die Familienbeihilfe selbst notwendig macht.

„Es fehlen institutionelle Alternativen der Vorschulbetreuung wie z.B. Mini-Kindergärten oder professionelle Familienbetreuer“, sagt Barbora Holubová von dem Institut für Arbeit- und Familienforschung. „Wenn die Familie keine Möglichkeit hat, die Betreuung durch Verwandte zu sichern, kann sie in eine ernste finanzielle Situation geraten. Die Familien sind gezwungen, für Kinderbetreuung den kommerziellen Preis zu bezahlen oder muss die Frau auf ihren Beruf verzichten“, fügt Dusana Bieleszová von der Union der Muttercenter hinzu.

Die Möglichkeiten der Kinderbetreuung werden im starken Maße von der Einstellung des Arbeitgebers beeinflusst. Er kann die Unterstützung in verschiedenen Formen anbieten, z.B. in Form der Gewährleistung einer freien Arbeitszeit, durch Dotierung der Kinderkrippen, durch verschiedene Zuschüsse oder Unterstützung der Männer im Erziehungsurlaub.

Die Eingliederung des Vaters in die Pflege ist schließlich ein weiterer wichtiger Schritt zur Verbesserung der Kinderbetreuung. „ Die Bildung von Gefühlsbindungen zwischen dem Vater und dem Kind bereits vom zarten Alter erweist sich genauso wichtig wie die Bindungen zwischen der Mutter und dem Kind“, führt Bieleszová an. Oft hängt das jedoch von Einnahmen der beiden Eltern ab, die bei uns im Falle der Männer im Allgemeinen immer noch höher sind.

 

Interessante Unterschiede in europäischen Ländern:

 

In anderen europäischen Ländern existieren verschieden Systeme der Unterstützung der Kinderbetreuung, die sich in der Dauer des Mutterschafts- und Erziehungsurlaubs, in der Möglichkeit seiner Anspruchnahme, in Höhe der Leistungen und in anderen Vorteilen unterscheiden. Zum Beispiel bekommen die Mütter in Spanien, Holland, Frankreich und Estland während ihres Mutterschaftsurlaubs 100% von ihrem vorherigen Gehalt. Einige Länder sind erfolgreicher in der Bemühung um gleiche Eingliederung der Mütter und Väter in die Kinderbetreuung oder in Gewährleistung des genügenden Raums für Realisierung der Mütter in der Familie und im Beruf. „Der aktuelle Trend besteht darin, insgesamt die Dauer des Erziehungsurlaubs mit einem möglichst niedrigen Verlust von Familieneinahmen in Folge der Geburt des Kindes und der Kinderbetreuung zu senken.

Deshalb wird der Gleichlauf der Betreuung und Arbeit sowie Aufteilung der Last bezüglich der Einnahmenverluste und Unterbrechung der beruflichen Karriere der beiden Eltern unterstützt“, sagt Barbora Holubová. Zum Beispiel haben die Eltern in Portugal nach Ablauf des Mutterschaftsurlaub und des obligatorischen Vaterurlaubs Anspruch auf drei Monate Erziehungsurlaub, den einer von ihnen oder beide im Wechsel beanspruchen können. In Bulgarien hat der Vater nach der Geburt des Kindes Anspruch auf 15 Tage bezahlten Urlaub, wenn er ein Jahr davor versichert war. In Dänemark haben die Eltern nach dem 14-wöchigen Mutterschaftsurlaub gleichen Anspruch auf weitere 32 Wochen des „Erziehungsurlaubs“, den sie bis zur Vollendung des neunten Lebensjahres des Kindes beanspruchen können.

Wie kümmern sich andere europäische Staaten um die Eltern und Kinder?

 

Tschechische Republik

In der benachbarten Tschechischen Republik hat einer der Eltern Anspruch auf Bezug der Familienbeihilfe für das jüngste Kind. Während für die Anerkennung des Mutterschaftsgeldes gesetzliche Bedingungen erfüllt werden müssen, kann die Familienbeihilfe unabhängig von Vermögensverhältnissen oder Einnahmenhöhe bezogen werden.

 

Höhe der Familienbeihilfe

Die Höhe der Familienbeihilfe in der Tschechischen Republik ist seit dem Jahre 2012 auf dem Niveau 220 000 KC festgelegt, wobei der betreuende Elternteil selbst entscheidet, wie lange er die Beihilfe beziehen wird (von zwei bis vier Jahren). Danach wird die Höhe der Familienbeihilfe eingestellt. Die Bezugsdauer der Kinderbeihilfe und damit auch ihre Höhe können geändert werden, und zwar einmal in drei Monaten. Die Familienbeihilfe darf jedoch die 70% der vorherigen Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

 

Österreich

Die Familienpolitik ist eine der großzügigsten in Europa. Der Mutterschaftsurlaub beginnt acht Wochen vor dem geplanten Entbindungstermin. Die Mutter bekommt dabei eine Leistung in Höhe ihres Durchschnittsgehalts in den letzten drei Monaten. Der Erziehungsurlaub kann bis zum zweiten Lebensjahr des Kindes dauern. Die Unterstützung ist in drei Varianten möglich: für 15 Monate, für 20 Monate oder für erste 30 Monate.

 

Polen

Kämpft mit einem hohen Risiko der Kinderarmut, ungenügender Zahl passender Einrichtungen für Kinderbetreuung und mit einem niedrigen Geburtenindex. Die Familienbeihilfe kann durch Leistungen von Ämtern vor Ort ergänzt werden. Der Erziehungsurlaub kann drei Jahre in der Zeitspanne bis zum vierten Lebensjahr des Kindes dauern. Es existiert auch eine einmalige Leistung bei Geburt des Kindes.

 

Ungarn

Die Mutterschaftsleistung reicht bis zu der Höhe von 70 % des Brutto-Durchschnittsgehalts. Wenn ein Elternteil die Unterstützung beziehen will, darf er bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes nicht arbeiten. Der Erziehungsurlaub existiert bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres des Kindes und die Leistung liegt bis zu 70 % der Einnahme, sie ist jedoch nicht höher als 376 € monatlich. Es existiert auch das Programm zur Unterstützung des langfristigen Sparens für das Kind – Baby bond. Bei seiner Geburt gewinnt das Kind eine einmalige Leistung in Höhe von 150 €, die bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes in die Bank eingelegt wird. Die Väter können parallel zum Mutterschaftsurlaub   extra fünf Tage Urlaub nehmen, der vom Arbeitgeber bezahlt und vom Staat erstattet wird.

 

Frankreich

Hat eine starke Unterstützung von Großfamilien, der Frauenbeschäftigung und Verknüpfung des Familien- und des Arbeitslebens. Die Familienbeihilfe bildet die Grundlage der französischen Familienpolitik. Der Mutterschaftsbeitrag entspricht in seiner Höhe dem vorherigen Einkommen und wird im Laufe der 16 Wochen ausgezahlt. Die Väter haben Anspruch auf Zulage für 11 abgearbeitete Tage. Die einmalige Leistung bei Geburt des Kindes beträgt 894, bzw. 1788 €. Monatlich wird eine Leistung an den Elternteil ausgezahlt, der allein lebt, je nach Einkommenshöhe und Anzahl der Kinder. Für ein Kind beträgt diese Leistung beispielsweise 778 €. Die Elternbeihilfe für Familien mit mehr Kindern beginnt bei 124 € pro Monat für zwei Kinder, 282 € monatlich für drei Kinder und 159 € für jedes weitere Kind. Kindergärten und Kinderkrippen stehen für Kinder ab zwei Monaten, gleich nach der Beendigung des Mutterschaftsurlaubs zur Verfügung.

 

Schweden

Einen bezahlten Erziehungsurlaub können beide Eltern maximal 16 Monate für ein Kind beanspruchen. Davon bekommt der Elternteil 13 Monate lang 80% des vorherigen Gehalts. Jeder Elterteil verfügt über ein unübertragbares Recht auf zwei Monate bezahlten Erziehungsurlaubs. Die restlichen 12 Monate können die Eltern auf beliebige Weise untereinander verteilen. Anspruch auf Befreiung von der Vollzeitarbeit besteht maximal bis zu 18 Monaten des Kindes. Danach haben die Eltern Anrecht auf 25-prozentiges Arbeitspensum, und dies bis zum achten Lebensjahr des Kindes oder bis zur Beendigung der ersten Schulklasse.

 

Quelle: https://zena.sme.sk/

https://www.finance.sk

Arbeiten auf PDA1? Man braucht davor keine Angst zu haben. Es bringt Ihnen das Geld zurück!

Die entsprechende europäische Regelung lässt es nicht zu, dass Sie als Gewerbebetreiber gleichzeitig zwei Legislativen unterliegen. Gerade zu diesem Zweck dienen Anträge und Formulare PDA1, durch welche die Zugehörigkeit zu Rechtsvorschriften, d.h. Mitgliedstaat und Rechtsvorschriften, festgelegt werden, nach denen sowohl der Arbeitgeber als auch der Selbständige ihre Registrierungs- und Abgabepflichten erfüllen sollen. Was diesen zeitaufwändigen und komplizierten Prozess ermöglicht, ist die Tatsache, dass man die Festlegung der Zugehörigkeit zu entsprechenden Rechtsvorschriften auch rückwirkend beantragen kann, wobei das Formular PDA1 in dem gegebenen Fall eine retroaktive Wirkung haben wird. Bis zur Festlegung der Legislative und Zugehörigkeit zu Rechtsvorschriften hat sowohl der slowakische Arbeitgeber als auch der österreichische Gewerbebetreiber die Pflicht, Abgaben nach den entsprechenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, d.h. nach dem Ort der Ausübung ihrer Tätigkeit – also, der slowakische Arbeitgeber in der Slowakei und der österreichische Geerbebetreiber in Österreich.

 

Sobald die Zugehörigkeit zu Rechtsvorschriften festgelegt und das slowakische Formular PDA1 ausgegeben wird, beantragt der Versicherte bei der österreichischen Institution der sozialen Fürsorge die Aufhebung der Versicherungsdauer als Gewerbebetreiber in Österreich, evt. mit Rückwirkung, wenn so das Formular PDA1 SK ausgestellt wurde. Die österreichische Versicherungsanstalt hebt die Stellung des Versicherten als Gewerbebetreiber in Österreich auf und zahlt die bereits eingezahlten Abgaben ohne Rechtsgrund an den Versicherten direkt zurück. Folglich hat der gegebenen Versicherte die Pflicht, seine Pflichtabgaben in die Sozialversicherung als Gewerbetreibender auf dem Gebiet der SR rückwirkend zu leisten. Dies betrifft die Krankenversicherung und Sozialversicherung, wenn sich diese Pflicht aus dem Gesetz ergibt.

 

Der Registrierungs- und Transferausgleich zwischen den Institutionen der sozialen Fürsorge ist zurzeit in der EU leider nicht möglich, er wird nicht realisiert. Alle Pflichten der Registrierung und Abgaben übernimmt der Versicherte selbst. Viele Gewerbetreibende, die keinen Kontakt mit Ämtern haben, oder die Erledigung und Administrative nicht mögen, nutzen dafür die Dienstleistungen der Personalagenturen, wie zum Beispiel die Personalagentur ATENA – PERSONAL- CONSULTING s.r.o., die diesen Prozess im Namen der Kunden kostenlos abwickelt.

Wie kann man die Familienbeihilfe in Österreich beantragen? Los an die Sache!

Formulare gibt es auch in der slowakischen Sprache, sie dienen als Hilfe beim Ausfüllen. Bei Ämtern und in den Schulen ist es natürlich nötig, Formulare in der deutschen Sprache auszufüllen.

 

  1. Fall – die Krankenpflegerin bezieht die Familienbeihilfe NUR in Österreich (von der Sozialversicherung in der SR wurde ihr der Anspruch aufgrund des österreichischen Gewerbescheins verweigert)

 

Der schnellste Weg zur Familienbeihilfe in Österreich ist, dass man sich persönlich die Zahlungseinstellung von der zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherung bestätigen lässt. Es wird das Formular *E411* angewendet. Es ist besser, wenn der Antragsteller dieses Formular von der zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherung bestätigen lässt und das Formular in der deutschen Sprache verwendet. Die Sozialversicherung füllt den Teil B aus. Vorzulegen ist der österreichische Gewerbeschein und die Aufenthaltsbestätigung.

 

*Unterlagen und Formulare, die zu dem Antrag auf Familienbeihilfe notwendig sind*

 

  • Antrag – *Beih1 – Antrag auf Familienbeihilfe**-*kann am PC ausgefüllt und ausgedruckt oder ausgedruckt und mit Hand ausgefüllt werden.

 

*E411-SK (slow. Muster) E411 – DE -* zum Ausdrucken (bestätigt die Sozialversicherung)

– ausgefülltes Formular *E401* (bestätigt das Amt für Arbeit, Familie und Soziales, Referat für staatliche Sozialleistungen)*

 

-Geburtsurkunden der Kinder – übersetzt ins Deutsche

– Kopie des Gewerbescheins

– Kopie des Personalausweises

– Scheidungsnachweis (rechtsgültiger Gerichtsbeschluss) (oder Heiratsurkunde, wenn dem Ehepartner die Familienbeihilfe nicht in der SR gewährt wird) – übersetzt ins Deutsche

– bei schulpflichtigen Kindern Schulbesuchbescheinigung – übersetzt ins Deutsche

– bei studierenden Kindern Studienbescheinigung auf dem Formular E402 in der deutschen Sprache. Von der Schule wird Teil B auf diesem Formular bestätigt. Das Formular in der slowakischen Sprache finden Sie hier – *E402* in der slowakischen Sprache *

 

  1. Fall – die Familienbeihilfe bleibt in der SR anerkannt (der Pflegerin oder dem Ehepartner) – in Österreich wird nur Zuzahlung des Unterschieds beantragt

 

Den verheirateten Müttern oder Müttern, die in gemeinsamen Haushalt mit dem Partner leben, wird die Familienbeihilfe 1x jährlich mit Rückwirkung von 1 Jahr ausgezahlt. In Betracht gezogen wird das Kalenderjahr. Die Auszahlung der Kinderbeihilfe muss jedes Jahr neu beantragt werden.

 

Falls die Familienbeihilfe in der Slowakei von dem Ehepartner bezogen wird, ist es nötig die Auszahlung des Leistungsunterschieds zu beantragen – Differenzzahlung. Es wird das Formular *Beih38* verwendet. In diesem Falle soll dem Antrag auf Familiebeihilfe Folgendes angelegt werden:

*Bestätigung der Einkommenshöhe des Ehepartners und der Höhe der ausgezahlten Familienbeihilfe im vergangenen Kalenderjahr*. Dies wird auf dem Formular *E411* von der zuständigen Sozialversicherung nach Vorlage der Einkommensbestätigung bescheinigt.

 

  • verheiratete Mütter mit Kindern müssen auch die ins Deutsche übersetzte Heiratsurkunde vorlegen
  • Witwen die Sterbeurkunde des Ehepartners in der deutschen Sprache
  • Es ist möglich, eine Sonderleistung für ein behindertes Kind zu beantragen (*die Behinderungsstufe muss mindestens bei 50% liegen und das Kind darf nicht selbstversorgungsfähig sein)
  • Die Bescheinigung der Behinderungsstufe wird vom Facharzt auf dem Formular E407 bestätigt. Die Sonderleistung für ein behindertes Kind soll mittels des Formulars *Bei3* beantragt werden (natürlich ist es nötig, zuerst einen „normalen“ Antrag auf Familienbeihilfe zu stellen, d.h. entweder das Formular Beih38 oder Beih1).

 

Die Familienbeihilfe und die Sonderleistung für ein behindertes Kind können auch mit Rückwirkung, bis zu fünf Jahren vom Antragsdatum beantragt werden.

 

In beiden Fällen soll dem Antrag auf Familienbeihilfe Folgendes angelegt werden:

 

  • Vertrag – Werkvertrag, der mit der Familie abgeschlossen wurde (mit dem Patienten, evt. mit Familienvertreter). Wahlweise kann es auch eine schriftliche Erklärung des Patienten oder seines Vertreters über die Ausübung der Krankenpflege für die gegebenen Periode sein.
  • Rechnungen oder sonstige Quittungen als Nachweis der gewerblichen Tätigkeit
  • Bescheinigung über existierende Pflichtversicherung – Zahlungsbestätigung (Checks von der SVA, evt. Bescheinigung der SVA über Entstehung der Versicherung, oder eine Bestätigung, dass die Person keine Schulden an Beiträgen hat)**

Hinweise des Steueramtes der SR zur Problematik der Einnahmensteuer des Steuerzahlers mit unbegrenzter Steuerpflicht von der Pflegetätigkeit, die auf dem Gebiet der Österreichischen Republik aufgrund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt wird

Laut § 2 Buchst. f) des Gesetzes Nr. 595/2003 der Slg. über Einnahmensteuer im Wortlaut späterer Vorschriften (weiter „Einnahmensteuergesetz“) wird zum Steuergegenstand des Steuerzahlers mit unbegrenzter Steuerpflicht die Einnahme (Ertrag), die sich aus Quellen auf dem Gebiet der SR und aus Quellen im Ausland ergibt. Einnahmen von der Unternehmungstätigkeit, die in § 6 Abs. 1 Buchst. b( des Einnahmensteuergesetzes, die sich aus Quellen auf dem Gebiet der Österreichischen Republik ergeben, werden zwecks Versteuerung als Einnahmen von Tätigkeiten, die mittels einer ständigen Betriebsstätte auf dem Gebiet der Republik Österreich betrachtet. Laut § 17 Abs. 14 des Einnahmensteuergesetzes wird zum Bestandteil der Steuergrundlage des Steuerzahlers mit unbegrenzter Steuerpflicht auch die Steuergrundlage der ständigen Betriebsstätte auf dem Gebiet der Republik Österreich. Ausnahme bildet der Fall, wenn die Steuergrundlage des Steuerzahlers ein Steuerverlust ist, um welchen, nach der Legislative des Staates, in dem die Einnahmenquelle ist, die Steuergrundlage gesenkt werden kann. Zur Steuergrundlage des Steuerzahlers wird der Unterschied, um den die besteuerbaren Einnahmen die Steuerausgaben übersteigen. Zur Festlegung des Unterschieds werden §§ 17 bis 29 herangezogen. Bei Erfüllung von Bedingungen des Einnahmensteuergesetzes kann der Steuerzahler seine Ausgaben als Pauschale laut § 6 Abs. 10 geltend machen. Bei Anwendung dieser Abschreibung ist der Steuerzahler verpflichtet, eine der zeitlichen Abfolge entsprechende Evidenz über Vorräte und Forderungen zu führen.

Laut § 1 Abs. 1 Buchst. a) dritter Punkt des Gesetzes Nr. 431/2002 der Slg. über Buchführung im Wortlaut späterer Vorschriften ist der Steuerzahler eine Rechnungseinheit. Der Steuerzahler ist nicht verpflichtet, auf dem Gebiet der Slowakei Buchhaltung zu führen, wenn er zwecks Festlegung der Steuergrundlage seine Steuerausgaben nicht vorweist, sondern diese als Pauschale laut § 6 Abs. 10 des Einnahmensteuergesetzes geltend macht. Laut § 45 des Einnahmensteuergesetzes und des Artikels 23 des Vertrags zwischen der Tschechoslowakischen sozialistischen Republik und der Republik Österreich über Vermeidung der doppelten Versteuerung im Bereich der Einnahmen- und Vermögensteuer Nr. 48/ 1979 de Slg. (weiter als „Vertrag“) wird die doppelte Versteuerung der Einnahmen durch die Methode der Ausgrenzung der Einnahmen vermieden.

Bedingungen für Versteuerung von Gewinn eines Betriebs des Residenten der Slowakischen Republik auf dem Gebiet der Republik Österreich werden im Artikel 7 des Vertrags angeführt.   Wenn in dem konkreten Falle die Einnahmen des Residenten der SR von der Unternehmungstätigkeit nach der entsprechenden Vertragsbestimmung auf dem Gebiet der Republik Österreich versteuert werden können, werden sie auf dem Gebiet der Slowakischen Republik von der Versteuerung ausgegrenzt, ohne Rücksicht auf ihre effektive Versteuerung auf dem Gebiet der Republik Österreich. Abgesehen von der geltend gemachter Methode der Ausgrenzung der doppelten Versteuerung, wenn Bedingungen laut § 32 Abs. 1 des Einnahmensteuergesetzes erfüllt werden, ist der Steuerzahler mit unbegrenzter Steuerpflicht verpflichtet, auf dem Gebiet der SR eine Steuererklärung abzugeben, in der er alle versteuerbaren „Welteinnahmen“ anführt.

 

Ausgearbeitet von:

Steuerdirektion der SR Banská Bystrica, Referat für Versteuerung im Bereich der internationalen Steuerbeziehungen, Februar 2009.

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