Die entsprechende europäische Regelung lässt es nicht zu, dass Sie als Gewerbebetreiber gleichzeitig zwei Legislativen unterliegen. Gerade zu diesem Zweck dienen Anträge und Formulare PDA1, durch welche die Zugehörigkeit zu Rechtsvorschriften, d.h. Mitgliedstaat und Rechtsvorschriften, festgelegt werden, nach denen sowohl der Arbeitgeber als auch der Selbständige ihre Registrierungs- und Abgabepflichten erfüllen sollen. Was diesen zeitaufwändigen und komplizierten Prozess ermöglicht, ist die Tatsache, dass man die Festlegung der Zugehörigkeit zu entsprechenden Rechtsvorschriften auch rückwirkend beantragen kann, wobei das Formular PDA1 in dem gegebenen Fall eine retroaktive Wirkung haben wird. Bis zur Festlegung der Legislative und Zugehörigkeit zu Rechtsvorschriften hat sowohl der slowakische Arbeitgeber als auch der österreichische Gewerbebetreiber die Pflicht, Abgaben nach den entsprechenden Rechtsvorschriften zu erfüllen, d.h. nach dem Ort der Ausübung ihrer Tätigkeit – also, der slowakische Arbeitgeber in der Slowakei und der österreichische Geerbebetreiber in Österreich.

 

Sobald die Zugehörigkeit zu Rechtsvorschriften festgelegt und das slowakische Formular PDA1 ausgegeben wird, beantragt der Versicherte bei der österreichischen Institution der sozialen Fürsorge die Aufhebung der Versicherungsdauer als Gewerbebetreiber in Österreich, evt. mit Rückwirkung, wenn so das Formular PDA1 SK ausgestellt wurde. Die österreichische Versicherungsanstalt hebt die Stellung des Versicherten als Gewerbebetreiber in Österreich auf und zahlt die bereits eingezahlten Abgaben ohne Rechtsgrund an den Versicherten direkt zurück. Folglich hat der gegebenen Versicherte die Pflicht, seine Pflichtabgaben in die Sozialversicherung als Gewerbetreibender auf dem Gebiet der SR rückwirkend zu leisten. Dies betrifft die Krankenversicherung und Sozialversicherung, wenn sich diese Pflicht aus dem Gesetz ergibt.

 

Der Registrierungs- und Transferausgleich zwischen den Institutionen der sozialen Fürsorge ist zurzeit in der EU leider nicht möglich, er wird nicht realisiert. Alle Pflichten der Registrierung und Abgaben übernimmt der Versicherte selbst. Viele Gewerbetreibende, die keinen Kontakt mit Ämtern haben, oder die Erledigung und Administrative nicht mögen, nutzen dafür die Dienstleistungen der Personalagenturen, wie zum Beispiel die Personalagentur ATENA – PERSONAL- CONSULTING s.r.o., die diesen Prozess im Namen der Kunden kostenlos abwickelt.