Entstehung der Steuerpflicht
Die Einnahmen der Betreuer gehören laut dem Einnahmensteuergesetz (EStG 1988) zu den Einnahmen vom Gewerbebetrieb. Der Ort, an dem der Betreuer sein Gewerbe angemeldet hat, wird als Betriebssitz betrachtet. In der Regel ist das der Kunde, bei dem die Unternehmungstätigkeit ausgeübt wird (es ist jedoch nicht immer die Regel). Bei Einnahmen vom Gewerbebetrieb wird jeder Selbständige als Steuerzahler mit unbegrenzter Steuerpflicht betrachtet. Wichtig ist, dass bei unbegrenzter Steuerpflicht die Höhe der steuerfreien Einnahme in Österreich bei 11.000 € liegt (gilt seit 2009). Bei begrenzter Steuerpflicht sind es nur 2 000 €. Bei Überschreitung der Grenze entsteht automatisch die Pflicht zur Einreichung der Steuererklärung für Einnahmensteuer und die Pflicht zur Steuerzahlung. Der Termin für Einreichung der Steuererklärung ist der 30. April in dem Jahr, das nach dem Jahr folgt, in dem die Einnahmen erreicht wurden.
Wann entsteht die Pflicht der Steuererklärung
Die Pflicht der Einreichung der Steuererklärung hat jede Person mit unbegrenzter, aber auch mit begrenzter Steuerpflicht, wenn:
- sie dazu vom Finanzamt aufgefordert wird (§42 Abs. 1 Z1 EStG 1988), d.h. wenn sie per Post eine Aufforderung erhält, oder wenn sie per Post Steuerformulare erhält.
- sie Einnahmen erreicht, die automatisch der Versteuerung unterliegen (§ 42 Abs. 1 Z 2 EStG 1988)
- das Netto-Einkommen höher als 11.000 € bei unbegrenzter Steuerpflicht liegt (§ 42 Abs. 1 Z 3 Des EStG)
- beim Gleichlauf der Einnahmen von abhängiger und unabhängiger Tätigkeit
- wenn die Einnahmen von abhängiger Tätigkeit und andere Einnahmen höher als 730 € sind, wenn die Gesamteinnahmen höher als 12.000 EUR sind
- dem Steuerzahler die Steuernummer zugeteilt wurde.
Steuerbonus in Österreich
Jeder Arbeitnehmer in Österreich sowie Selbständige haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf verschiedene Bonusse.
Bei Beziehern der Familienbeihilfe ist es z.B. der Steuerbonus für das Kind – der Kinderabsetzbetrag. Seit 2009 beträgt die Höhe von diesem Steuerbonus 58,40 Euro monatlich für jedes Kind. Dieser Bonus muss nicht gesondert beantragt werden, weil er automatisch mit Familienbeihilfe ausgezahlt wird, sowie bei der Differenzzahlung.
Außerdem können Alleinverdiener und Alleinerzieher weiter Bonusse geltend machen, deren Höhe von der Einnahmenhöhe und der Anzahl von ernährenden Kindern im gemeinsamen Haushalt abhängig ist. Wenn die Einnahmen unter der Steuerpflichtgrenze liegen, werden diese Bonusse als negative Steuer ausgezahlt.
Die Höhe des Steuerbonusses für Alleinverdiener:
- ist für Familien bestimmt, wenn der Partner oder Ehepartner arbeitslos ist, evt. wenn die Einnahmen den Betrag von 6.000 Euro für das Kalenderjahr nicht überschritten haben.
- Bonus mit Zuschuss für ein Kind: 494,00 € pro Jahr
- Bonus mit Zuschuss für zwei Kinder: 669,00 € pro Jahr
- Bonus mit Zuschuss für das dritte Kind: 889,00 € jährlich
Für jedes weitere Kind + 220,00 €
Die Höhe des Steuerbonusses für Alleinerzieher:
– ist für alleinstehende Mütter, geschiedene Mütter und Väter und für Witwen vorgesehen
- Bonus mit Zuschuss für ein Kind: 494,00 € pro Jahr
- Bonus mit Zuschuss für zwei Kinder: 669,00 € pro Jahr
- Bonus mit Zuschuss für drei Kinder: 889,00 € jährlich
- Bonus für vier Kinder: 1 109,00 € pro Jahr
Für jedes weitere Kind + 220,00 €
- Die Bezieher von Familienbeihilfe können noch die Herabsetzung der Steuergrundlage geltend machen, und zwar um einen Betrag in Höhe von 220 € für jedes Kind – Kinderfreibetrag – für welches die Familienbeihilfe mind. 7 Monate im Kalenderjahr ausgezahlt wurde. Diese Bedingung gilt auch für Anspruchnahme der ersten zwei Bonusse.
Steuerbonus in der Slowakei
In der Slowakei ist es auch möglich, einen Steuerbonus zu bekommen. Anspruch auf Steuerbonus haben Steuerzahler, die die Bedingungen laut § 33 des Gesetzes Nr. 595/2003 des slowakischen Einnahmensteuergesetzes erfüllen.
Die Höhe des Steuerbonusses betrug bis 31.06.2011 20,02 € und seit dem 1.7.2011 beträgt sie 20,51 € monatlich für jedes zu ernährende Kind, das mit dem Steuerzahler im gemeinsamen Haushalt lebt. ( jährlich 243,18 € ).
Hinweise des Steueramtes der SR zur Problematik der Einnahmensteuer des Steuerzahlers mit unbegrenzter Steuerpflicht von der Pflegetätigkeit, die auf dem Gebiet der Österreichischen Republik aufgrund einer Gewerbeberechtigung ausgeübt wird
Laut § 2 Buchst. f) des Gesetzes Nr. 595/2003 der Slg. über Einnahmensteuer im Wortlaut späterer Vorschriften (weiter „Einnahmensteuergesetz“) wird zum Steuergegenstand des Steuerzahlers mit unbegrenzter Steuerpflicht die Einnahme (Ertrag), die sich aus Quellen auf dem Gebiet der SR und aus Quellen im Ausland ergibt. Einnahmen von der Unternehmungstätigkeit, die in § 6 Abs. 1 Buchst. b( des Einnahmensteuergesetzes, die sich aus Quellen auf dem Gebiet der Österreichischen Republik ergeben, werden zwecks Versteuerung als Einnahmen von Tätigkeiten, die mittels einer ständigen Betriebsstätte auf dem Gebiet der Republik Österreich betrachtet. Laut § 17 Abs. 14 des Einnahmensteuergesetzes wird zum Bestandteil der Steuergrundlage des Steuerzahlers mit unbegrenzter Steuerpflicht auch die Steuergrundlage der Ständigen Betriebsstätte auf dem Gebiet der Republik Österreich. Ausnahme bildet der Fall, wenn die Steuergrundlage des Steuerzahlers ein Steuerverlust ist, um welchen, nach der Legislative des Staates, in dem die Einnahmenquelle ist, die Steuergrundlage gesenkt werden kann. Zur Steuergrundlage des Steuerzahlers wird der Unterschied, um den die besteuerbaren Einnahmen die Steuerausgaben übersteigen. Zur Festlegung des Unterschieds werden §§ 17 bis 29 herangezogen. Bei Erfüllung von Bedingungen des Einnahmensteuergesetzes kann der Steuerzahler seine Ausgaben als Pauschale laut § 6 Abs. 10 geltend machen. Bei Anwendung dieser Abschreibung ist der Steuerzahler verpflichtet, eine der zeitlichen Abfolge entsprechende Evidenz über Vorräten und Forderungen zu führen.
Laut § 1 Abs. 1 Buchst. a) dritter Punkt des Gesetzes Nr. 431/2002 der Slg. über Buchführung im Wortlaut späterer Vorschriften ist der Steuerzahler eine Rechnungseinheit. Der Steuerzahler ist nicht verpflichtet, auf dem Gebiet der Slowakei Buchhaltung zu führen, wenn er zwecks Festlegung der Steuergrundlage seine Steuerausgaben nicht vorweist, sondern diese als pauschale laut § 6 Abs. 10 des Einnahmensteuergesetzes geltend macht. Laut § 45 des Einnahmensteuergesetzes und des Artikels 23 des Vertrags zwischen der Tschechoslowakischen sozialistischen Republik und der Republik Österreich über Vermeidung der doppelten Versteuerung im Bereich der Einnahmen- und Vermögensteuer Nr. 48/ 1979 de Slg. (weiter als „Vertrag“) wird die doppelte Versteuerung der Einnahmen durch die Methode der Ausgrenzung der Einnahmen vermieden.
Bedingungen für Versteuerung von Gewinn eines Betriebs des Residenten der Slowakischen Republik auf dem Gebiet der Republik Österreich werden im Artikel 7 des Vertrags angeführt. Wenn in dem konkreten Falle die Einnahmen des Residenten der SR von der Unternehmungstätigkeit nach der entsprechenden Vertragsbestimmung auf dem Gebiet der Republik Österreich versteuert werden können, werden sie auf dem Gebiet der Slowakischen Republik von der Versteuerung ausgegrenzt, ohne Rücksicht auf ihre effektive Versteuerung auf dem Gebiet der Republik Österreich. Abgesehen von der geltend gemachter Methode der Ausgrenzung der doppelten Versteuerung, wenn Bedingungen laut § 32 Abs. 1 des Einnahmensteuergesetzes erfüllt werden, ist der Steuerzahler mit unbegrenzter Steuerpflicht verpflichtet, auf dem Gebiet der SR eine Steuererklärung abzugeben, in der er alle versteuerbaren „Welteinnahmen“ anführt.
Ausgearbeitet von:
Steuerdirektion der SR Banská Bystrica, Referat für Versteuerung im Bereich der internationalen Steuerbeziehungen, Februar 2009.