{"id":818,"date":"2015-03-10T13:27:47","date_gmt":"2015-03-10T12:27:47","guid":{"rendered":"https:\/\/rakuskopraca.sk\/ausarbeitung-der-steuererklaerung-in-der-slowakei-und-in-oesterreich\/"},"modified":"2015-03-10T13:27:47","modified_gmt":"2015-03-10T12:27:47","slug":"ausarbeitung-der-steuererklarung-in-der-slowakei-und-in-osterreich","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/rakuskopraca.sk\/de\/ausarbeitung-der-steuererklarung-in-der-slowakei-und-in-osterreich\/","title":{"rendered":"Ausarbeitung der Steuererkl\u00e4rung in der Slowakei und in \u00d6sterreich"},"content":{"rendered":"<p>Entstehung der Steuerpflicht<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die Einnahmen der Betreuer geh\u00f6ren laut dem Einnahmensteuergesetz (EStG 1988) zu den Einnahmen vom Gewerbebetrieb. Der Ort, an dem der Betreuer sein Gewerbe angemeldet hat, wird als Betriebssitz betrachtet. In der Regel ist das der Kunde, bei dem die Unternehmungst\u00e4tigkeit ausge\u00fcbt wird (es ist jedoch nicht immer die Regel). Bei Einnahmen vom Gewerbebetrieb wird jeder Selbst\u00e4ndige als Steuerzahler mit unbegrenzter Steuerpflicht betrachtet. Wichtig ist, dass bei unbegrenzter Steuerpflicht die H\u00f6he der steuerfreien Einnahme in \u00d6sterreich bei 11.000 \u20ac liegt (gilt seit 2009). Bei begrenzter Steuerpflicht sind es nur 2\u00a0000 \u20ac. Bei \u00dcberschreitung der Grenze entsteht automatisch die Pflicht zur Einreichung der Steuererkl\u00e4rung f\u00fcr Einnahmensteuer und die Pflicht zur Steuerzahlung. Der Termin f\u00fcr Einreichung der Steuererkl\u00e4rung ist der 30. April in dem Jahr, das nach dem Jahr folgt, in dem die Einnahmen erreicht wurden.<\/p>\n<p>Wann entsteht die Pflicht der Steuererkl\u00e4rung<\/p>\n<p>Die Pflicht der Einreichung der Steuererkl\u00e4rung hat jede Person mit unbegrenzter, aber auch mit begrenzter Steuerpflicht, wenn:<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<ul>\n<li>sie dazu vom Finanzamt aufgefordert wird (\u00a742 Abs. 1 Z1 EStG 1988), d.h. wenn sie per Post eine Aufforderung erh\u00e4lt, oder wenn sie per Post Steuerformulare erh\u00e4lt.<\/li>\n<li>sie Einnahmen erreicht, die automatisch der Versteuerung unterliegen (\u00a7 42 Abs. 1 Z 2 EStG 1988)<\/li>\n<li>das Netto-Einkommen h\u00f6her als 11.000 \u20ac bei unbegrenzter Steuerpflicht liegt (\u00a7 42 Abs. 1 Z 3 Des EStG)<\/li>\n<li>beim Gleichlauf der Einnahmen von abh\u00e4ngiger und unabh\u00e4ngiger T\u00e4tigkeit<\/li>\n<li>wenn die Einnahmen von abh\u00e4ngiger T\u00e4tigkeit und andere Einnahmen h\u00f6her als 730 \u20ac sind, wenn die Gesamteinnahmen h\u00f6her als 12.000 EUR sind<\/li>\n<li>dem Steuerzahler die Steuernummer zugeteilt wurde.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Steuerbonus in \u00d6sterreich<\/p>\n<p>Jeder Arbeitnehmer in \u00d6sterreich sowie Selbst\u00e4ndige haben unter bestimmten Bedingungen Anspruch auf verschiedene Bonusse.<\/p>\n<p>Bei Beziehern der Familienbeihilfe ist es z.B. der Steuerbonus f\u00fcr das Kind \u2013 der Kinderabsetzbetrag. Seit 2009 betr\u00e4gt die H\u00f6he von diesem Steuerbonus 58,40 Euro monatlich f\u00fcr jedes Kind. Dieser Bonus muss nicht gesondert beantragt werden, weil er automatisch mit Familienbeihilfe ausgezahlt wird, sowie bei der Differenzzahlung.<\/p>\n<p>Au\u00dferdem k\u00f6nnen Alleinverdiener und Alleinerzieher weiter Bonusse geltend machen, deren H\u00f6he von der Einnahmenh\u00f6he und der Anzahl von ern\u00e4hrenden Kindern im gemeinsamen Haushalt abh\u00e4ngig ist. Wenn die Einnahmen unter der Steuerpflichtgrenze liegen, werden diese Bonusse als negative Steuer ausgezahlt.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des Steuerbonusses f\u00fcr Alleinverdiener:<\/p>\n<ul>\n<li>ist f\u00fcr Familien bestimmt, wenn der Partner oder Ehepartner arbeitslos ist, evt. wenn die Einnahmen den Betrag von 6.000 Euro f\u00fcr das Kalenderjahr nicht \u00fcberschritten haben.<\/li>\n<li>Bonus mit Zuschuss f\u00fcr ein Kind: 494,00 \u20ac pro Jahr<\/li>\n<li>Bonus mit Zuschuss f\u00fcr zwei Kinder: 669,00 \u20ac pro Jahr<\/li>\n<li>Bonus mit Zuschuss f\u00fcr das dritte Kind: 889,00 \u20ac j\u00e4hrlich<\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr jedes weitere Kind + 220,00 \u20ac<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des Steuerbonusses f\u00fcr Alleinerzieher:<\/p>\n<p>&#8211; ist f\u00fcr alleinstehende M\u00fctter, geschiedene M\u00fctter und V\u00e4ter und f\u00fcr Witwen vorgesehen<\/p>\n<ul>\n<li>Bonus mit Zuschuss f\u00fcr ein Kind: 494,00 \u20ac pro Jahr<\/li>\n<li>Bonus mit Zuschuss f\u00fcr zwei Kinder: 669,00 \u20ac pro Jahr<\/li>\n<li>Bonus mit Zuschuss f\u00fcr drei Kinder: 889,00 \u20ac j\u00e4hrlich<\/li>\n<li>Bonus f\u00fcr vier Kinder: 1\u00a0109,00 \u20ac pro Jahr<\/li>\n<\/ul>\n<p>F\u00fcr jedes weitere Kind + 220,00 \u20ac<\/p>\n<ul>\n<li>Die Bezieher von Familienbeihilfe k\u00f6nnen noch die Herabsetzung der Steuergrundlage geltend machen, und zwar um einen Betrag in H\u00f6he von 220 \u20ac f\u00fcr jedes Kind \u2013 Kinderfreibetrag \u2013 f\u00fcr welches die Familienbeihilfe mind. 7 Monate im Kalenderjahr ausgezahlt wurde. Diese Bedingung gilt auch f\u00fcr Anspruchnahme der ersten zwei Bonusse.<\/li>\n<\/ul>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Steuerbonus in der Slowakei<\/p>\n<p>In der Slowakei ist es auch m\u00f6glich, einen Steuerbonus zu bekommen. Anspruch auf Steuerbonus haben Steuerzahler, die die Bedingungen laut \u00a7 33 des Gesetzes Nr. 595\/2003 des slowakischen Einnahmensteuergesetzes erf\u00fcllen.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des Steuerbonusses betrug bis 31.06.2011 20,02 \u20ac und seit dem 1.7.2011 betr\u00e4gt sie 20,51 \u20ac monatlich f\u00fcr jedes zu ern\u00e4hrende Kind, das mit dem Steuerzahler im gemeinsamen Haushalt lebt. ( j\u00e4hrlich 243,18 \u20ac ).<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Hinweise des Steueramtes der SR zur Problematik der Einnahmensteuer des Steuerzahlers mit unbegrenzter Steuerpflicht von der Pfleget\u00e4tigkeit, die auf dem Gebiet der \u00d6sterreichischen Republik aufgrund einer Gewerbeberechtigung ausge\u00fcbt wird<\/p>\n<p><strong>\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Laut \u00a7 2 Buchst. f) des Gesetzes Nr. 595\/2003 der Slg. \u00fcber Einnahmensteuer im Wortlaut sp\u00e4terer Vorschriften (weiter \u201eEinnahmensteuergesetz\u201c) wird zum Steuergegenstand des Steuerzahlers mit unbegrenzter Steuerpflicht die Einnahme (Ertrag), die sich aus Quellen auf dem Gebiet der SR und aus Quellen im Ausland ergibt. Einnahmen von der Unternehmungst\u00e4tigkeit, die in \u00a7 6 Abs. 1 Buchst. b( des Einnahmensteuergesetzes, die sich aus Quellen auf dem Gebiet der \u00d6sterreichischen Republik ergeben, werden zwecks Versteuerung als Einnahmen von T\u00e4tigkeiten, die mittels einer st\u00e4ndigen Betriebsst\u00e4tte auf dem Gebiet der Republik \u00d6sterreich betrachtet. Laut \u00a7 17 Abs. 14 des Einnahmensteuergesetzes wird zum Bestandteil der Steuergrundlage des Steuerzahlers mit unbegrenzter Steuerpflicht auch die Steuergrundlage der St\u00e4ndigen Betriebsst\u00e4tte auf dem Gebiet der Republik \u00d6sterreich. Ausnahme bildet der Fall, wenn die Steuergrundlage des Steuerzahlers ein Steuerverlust ist, um welchen, nach der Legislative des Staates, in dem die Einnahmenquelle ist, die Steuergrundlage gesenkt werden kann. Zur Steuergrundlage des Steuerzahlers wird der Unterschied, um den die besteuerbaren Einnahmen die Steuerausgaben \u00fcbersteigen. Zur Festlegung des Unterschieds werden \u00a7\u00a7 17 bis 29 herangezogen. Bei Erf\u00fcllung von Bedingungen des Einnahmensteuergesetzes kann der Steuerzahler seine Ausgaben als Pauschale laut \u00a7 6 Abs. 10 geltend machen. Bei Anwendung dieser Abschreibung ist der Steuerzahler verpflichtet, eine der zeitlichen Abfolge entsprechende Evidenz \u00fcber Vorr\u00e4ten und Forderungen zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Laut \u00a7 1 Abs. 1 Buchst. a) dritter Punkt des Gesetzes Nr. 431\/2002 der Slg. \u00fcber Buchf\u00fchrung im Wortlaut sp\u00e4terer Vorschriften ist der Steuerzahler eine Rechnungseinheit. Der Steuerzahler ist nicht verpflichtet, auf dem Gebiet der Slowakei Buchhaltung zu f\u00fchren, wenn er zwecks Festlegung der Steuergrundlage seine Steuerausgaben nicht vorweist, sondern diese als pauschale laut \u00a7 6 Abs. 10 des Einnahmensteuergesetzes geltend macht. Laut \u00a7 45 des Einnahmensteuergesetzes und des Artikels 23 des Vertrags zwischen der Tschechoslowakischen sozialistischen Republik und der Republik \u00d6sterreich \u00fcber Vermeidung der doppelten Versteuerung im Bereich der Einnahmen- und Verm\u00f6gensteuer Nr. 48\/ 1979 de Slg. (weiter als \u201eVertrag\u201c) wird die doppelte Versteuerung der Einnahmen durch die Methode der Ausgrenzung der Einnahmen vermieden.<\/p>\n<p>Bedingungen f\u00fcr Versteuerung von Gewinn eines Betriebs des Residenten der Slowakischen Republik auf dem Gebiet der Republik \u00d6sterreich werden im Artikel 7 des Vertrags angef\u00fchrt.\u00a0\u00a0 Wenn in dem konkreten Falle die Einnahmen des Residenten der SR von der Unternehmungst\u00e4tigkeit nach der entsprechenden Vertragsbestimmung auf dem Gebiet der Republik \u00d6sterreich versteuert werden k\u00f6nnen, werden sie auf dem Gebiet der Slowakischen Republik von der Versteuerung ausgegrenzt, ohne R\u00fccksicht auf ihre effektive Versteuerung auf dem Gebiet der Republik \u00d6sterreich. Abgesehen von der geltend gemachter Methode der Ausgrenzung der doppelten Versteuerung, wenn Bedingungen laut \u00a7 32 Abs. 1 des Einnahmensteuergesetzes erf\u00fcllt werden, ist der Steuerzahler mit unbegrenzter Steuerpflicht verpflichtet, auf dem Gebiet der SR eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben, in der er alle versteuerbaren \u201eWelteinnahmen\u201c anf\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ausgearbeitet von:<\/p>\n<p>Steuerdirektion der SR Bansk\u00e1 Bystrica, Referat f\u00fcr Versteuerung im Bereich der internationalen Steuerbeziehungen, Februar 2009.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Entstehung der Steuerpflicht &nbsp; Die Einnahmen der Betreuer geh\u00f6ren laut dem Einnahmensteuergesetz (EStG 1988) zu den Einnahmen vom Gewerbebetrieb. Der Ort, an dem der Betreuer sein Gewerbe angemeldet hat, wird als Betriebssitz betrachtet. 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