{"id":817,"date":"2015-03-18T10:13:04","date_gmt":"2015-03-18T09:13:04","guid":{"rendered":"https:\/\/rakuskopraca.sk\/hinweise-des-steueramtes-der-sr-zur-problematik-der-einnahmensteuer-des-steuerzahlers-mit-unbegrenzter-steuerpflicht-von-der-pflegetaetigkeit-die-auf-dem-gebiet-der-oesterreichischen-republik-aufgrun\/"},"modified":"2015-03-18T10:13:04","modified_gmt":"2015-03-18T09:13:04","slug":"hinweise-des-steueramtes-der-sr-zur-problematik-der-einnahmensteuer-des-steuerzahlers-mit-unbegrenzter-steuerpflicht-von-der-pflegetatigkeit-die-auf-dem-gebiet-der-osterreichischen-republik-aufgrund","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/rakuskopraca.sk\/de\/hinweise-des-steueramtes-der-sr-zur-problematik-der-einnahmensteuer-des-steuerzahlers-mit-unbegrenzter-steuerpflicht-von-der-pflegetatigkeit-die-auf-dem-gebiet-der-osterreichischen-republik-aufgrund\/","title":{"rendered":"Hinweise des Steueramtes der SR zur Problematik der Einnahmensteuer des Steuerzahlers mit unbegrenzter Steuerpflicht von der Pfleget\u00e4tigkeit, die auf dem Gebiet der \u00d6sterreichischen Republik aufgrund einer Gewerbeberechtigung ausge\u00fcbt wird"},"content":{"rendered":"<p>Laut \u00a7 2 Buchst. f) des Gesetzes Nr. 595\/2003 der Slg. \u00fcber Einnahmensteuer im Wortlaut sp\u00e4terer Vorschriften (weiter \u201eEinnahmensteuergesetz\u201c) wird zum Steuergegenstand des Steuerzahlers mit unbegrenzter Steuerpflicht die Einnahme (Ertrag), die sich aus Quellen auf dem Gebiet der SR und aus Quellen im Ausland ergibt. Einnahmen von der Unternehmungst\u00e4tigkeit, die in \u00a7 6 Abs. 1 Buchst. b( des Einnahmensteuergesetzes, die sich aus Quellen auf dem Gebiet der \u00d6sterreichischen Republik ergeben, werden zwecks Versteuerung als Einnahmen von T\u00e4tigkeiten, die mittels einer st\u00e4ndigen Betriebsst\u00e4tte auf dem Gebiet der Republik \u00d6sterreich betrachtet. Laut \u00a7 17 Abs. 14 des Einnahmensteuergesetzes wird zum Bestandteil der Steuergrundlage des Steuerzahlers mit unbegrenzter Steuerpflicht auch die Steuergrundlage der st\u00e4ndigen Betriebsst\u00e4tte auf dem Gebiet der Republik \u00d6sterreich. Ausnahme bildet der Fall, wenn die Steuergrundlage des Steuerzahlers ein Steuerverlust ist, um welchen, nach der Legislative des Staates, in dem die Einnahmenquelle ist, die Steuergrundlage gesenkt werden kann. Zur Steuergrundlage des Steuerzahlers wird der Unterschied, um den die besteuerbaren Einnahmen die Steuerausgaben \u00fcbersteigen. Zur Festlegung des Unterschieds werden \u00a7\u00a7 17 bis 29 herangezogen. Bei Erf\u00fcllung von Bedingungen des Einnahmensteuergesetzes kann der Steuerzahler seine Ausgaben als Pauschale laut \u00a7 6 Abs. 10 geltend machen. Bei Anwendung dieser Abschreibung ist der Steuerzahler verpflichtet, eine der zeitlichen Abfolge entsprechende Evidenz \u00fcber Vorr\u00e4te und Forderungen zu f\u00fchren.<\/p>\n<p>Laut \u00a7 1 Abs. 1 Buchst. a) dritter Punkt des Gesetzes Nr. 431\/2002 der Slg. \u00fcber Buchf\u00fchrung im Wortlaut sp\u00e4terer Vorschriften ist der Steuerzahler eine Rechnungseinheit. Der Steuerzahler ist nicht verpflichtet, auf dem Gebiet der Slowakei Buchhaltung zu f\u00fchren, wenn er zwecks Festlegung der Steuergrundlage seine Steuerausgaben nicht vorweist, sondern diese als Pauschale laut \u00a7 6 Abs. 10 des Einnahmensteuergesetzes geltend macht. Laut \u00a7 45 des Einnahmensteuergesetzes und des Artikels 23 des Vertrags zwischen der Tschechoslowakischen sozialistischen Republik und der Republik \u00d6sterreich \u00fcber Vermeidung der doppelten Versteuerung im Bereich der Einnahmen- und Verm\u00f6gensteuer Nr. 48\/ 1979 de Slg. (weiter als \u201eVertrag\u201c) wird die doppelte Versteuerung der Einnahmen durch die Methode der Ausgrenzung der Einnahmen vermieden.<\/p>\n<p>Bedingungen f\u00fcr Versteuerung von Gewinn eines Betriebs des Residenten der Slowakischen Republik auf dem Gebiet der Republik \u00d6sterreich werden im Artikel 7 des Vertrags angef\u00fchrt.\u00a0\u00a0 Wenn in dem konkreten Falle die Einnahmen des Residenten der SR von der Unternehmungst\u00e4tigkeit nach der entsprechenden Vertragsbestimmung auf dem Gebiet der Republik \u00d6sterreich versteuert werden k\u00f6nnen, werden sie auf dem Gebiet der Slowakischen Republik von der Versteuerung ausgegrenzt, ohne R\u00fccksicht auf ihre effektive Versteuerung auf dem Gebiet der Republik \u00d6sterreich. Abgesehen von der geltend gemachter Methode der Ausgrenzung der doppelten Versteuerung, wenn Bedingungen laut \u00a7 32 Abs. 1 des Einnahmensteuergesetzes erf\u00fcllt werden, ist der Steuerzahler mit unbegrenzter Steuerpflicht verpflichtet, auf dem Gebiet der SR eine Steuererkl\u00e4rung abzugeben, in der er alle versteuerbaren \u201eWelteinnahmen\u201c anf\u00fchrt.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Ausgearbeitet von:<\/p>\n<p>Steuerdirektion der SR Bansk\u00e1 Bystrica, Referat f\u00fcr Versteuerung im Bereich der internationalen Steuerbeziehungen, Februar 2009.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Laut \u00a7 2 Buchst. f) des Gesetzes Nr. 595\/2003 der Slg. \u00fcber Einnahmensteuer im Wortlaut sp\u00e4terer Vorschriften (weiter \u201eEinnahmensteuergesetz\u201c) wird zum Steuergegenstand des Steuerzahlers mit unbegrenzter Steuerpflicht die Einnahme (Ertrag), die sich aus Quellen auf dem Gebiet der SR und aus Quellen im Ausland ergibt. 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