Formulare gibt es auch in der slowakischen Sprache, sie dienen als Hilfe beim Ausfüllen. Bei Ämtern und in den Schulen ist es natürlich nötig, Formulare in der deutschen Sprache auszufüllen.

 

  1. Fall – die Krankenpflegerin bezieht die Familienbeihilfe NUR in Österreich (von der Sozialversicherung in der SR wurde ihr der Anspruch aufgrund des österreichischen Gewerbescheins verweigert)

 

Der schnellste Weg zur Familienbeihilfe in Österreich ist, dass man sich persönlich die Zahlungseinstellung von der zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherung bestätigen lässt. Es wird das Formular *E411* angewendet. Es ist besser, wenn der Antragsteller dieses Formular von der zuständigen Zweigstelle der Sozialversicherung bestätigen lässt und das Formular in der deutschen Sprache verwendet. Die Sozialversicherung füllt den Teil B aus. Vorzulegen ist der österreichische Gewerbeschein und die Aufenthaltsbestätigung.

 

*Unterlagen und Formulare, die zu dem Antrag auf Familienbeihilfe notwendig sind*

 

  • Antrag – *Beih1 – Antrag auf Familienbeihilfe**-*kann am PC ausgefüllt und ausgedruckt oder ausgedruckt und mit Hand ausgefüllt werden.

 

*E411-SK (slow. Muster) E411 – DE -* zum Ausdrucken (bestätigt die Sozialversicherung)

– ausgefülltes Formular *E401* (bestätigt das Amt für Arbeit, Familie und Soziales, Referat für staatliche Sozialleistungen)*

 

-Geburtsurkunden der Kinder – übersetzt ins Deutsche

– Kopie des Gewerbescheins

– Kopie des Personalausweises

– Scheidungsnachweis (rechtsgültiger Gerichtsbeschluss) (oder Heiratsurkunde, wenn dem Ehepartner die Familienbeihilfe nicht in der SR gewährt wird) – übersetzt ins Deutsche

– bei schulpflichtigen Kindern Schulbesuchbescheinigung – übersetzt ins Deutsche

– bei studierenden Kindern Studienbescheinigung auf dem Formular E402 in der deutschen Sprache. Von der Schule wird Teil B auf diesem Formular bestätigt. Das Formular in der slowakischen Sprache finden Sie hier – *E402* in der slowakischen Sprache *

 

  1. Fall – die Familienbeihilfe bleibt in der SR anerkannt (der Pflegerin oder dem Ehepartner) – in Österreich wird nur Zuzahlung des Unterschieds beantragt

 

Den verheirateten Müttern oder Müttern, die in gemeinsamen Haushalt mit dem Partner leben, wird die Familienbeihilfe 1x jährlich mit Rückwirkung von 1 Jahr ausgezahlt. In Betracht gezogen wird das Kalenderjahr. Die Auszahlung der Kinderbeihilfe muss jedes Jahr neu beantragt werden.

 

Falls die Familienbeihilfe in der Slowakei von dem Ehepartner bezogen wird, ist es nötig die Auszahlung des Leistungsunterschieds zu beantragen – Differenzzahlung. Es wird das Formular *Beih38* verwendet. In diesem Falle soll dem Antrag auf Familiebeihilfe Folgendes angelegt werden:

*Bestätigung der Einkommenshöhe des Ehepartners und der Höhe der ausgezahlten Familienbeihilfe im vergangenen Kalenderjahr*. Dies wird auf dem Formular *E411* von der zuständigen Sozialversicherung nach Vorlage der Einkommensbestätigung bescheinigt.

 

  • verheiratete Mütter mit Kindern müssen auch die ins Deutsche übersetzte Heiratsurkunde vorlegen
  • Witwen die Sterbeurkunde des Ehepartners in der deutschen Sprache
  • Es ist möglich, eine Sonderleistung für ein behindertes Kind zu beantragen (*die Behinderungsstufe muss mindestens bei 50% liegen und das Kind darf nicht selbstversorgungsfähig sein)
  • Die Bescheinigung der Behinderungsstufe wird vom Facharzt auf dem Formular E407 bestätigt. Die Sonderleistung für ein behindertes Kind soll mittels des Formulars *Bei3* beantragt werden (natürlich ist es nötig, zuerst einen „normalen“ Antrag auf Familienbeihilfe zu stellen, d.h. entweder das Formular Beih38 oder Beih1).

 

Die Familienbeihilfe und die Sonderleistung für ein behindertes Kind können auch mit Rückwirkung, bis zu fünf Jahren vom Antragsdatum beantragt werden.

 

In beiden Fällen soll dem Antrag auf Familienbeihilfe Folgendes angelegt werden:

 

  • Vertrag – Werkvertrag, der mit der Familie abgeschlossen wurde (mit dem Patienten, evt. mit Familienvertreter). Wahlweise kann es auch eine schriftliche Erklärung des Patienten oder seines Vertreters über die Ausübung der Krankenpflege für die gegebenen Periode sein.
  • Rechnungen oder sonstige Quittungen als Nachweis der gewerblichen Tätigkeit
  • Bescheinigung über existierende Pflichtversicherung – Zahlungsbestätigung (Checks von der SVA, evt. Bescheinigung der SVA über Entstehung der Versicherung, oder eine Bestätigung, dass die Person keine Schulden an Beiträgen hat)**