Das Land, das für Ihre Sozialversicherung einschließlich Ihrer Krankenversicherung haftet, wird in der EU nach Ihrer Wirtschaftsaktivität und Ihrem Aufenthaltsort und nicht nach Ihrer Staatsbürgerschaft bestimmt. Vergewissern Sie sich, dass es Ihnen bekannt ist, welches Sozialversicherungssystem für Sie zutreffend ist. Das Land, in dem Sie versichert werden, können Sie selbst nicht wählen.

 

Leistungsunterschiede

 

Die EU-Länder legen ihre eigenen Regeln bezüglich der Ansprüche auf Sozialleistungen fest. Zum Beispiel in dem Fall, wenn Sie die häusliche medizinische Betreuung in dem Land beantragen, in dem Sie sich im Moment aufhalten, werden Sie höchstwahrscheinlich nicht denselben Anspruch auf Leistungen und Preise haben, wie es in Ihrem Heimatland ist.

 

Krankenversicherung im Falle kurzfristiger Aufenthalte

 

Wenn Sie während Ihres zeitweiligen Auslandsaufenthalts unerwartet krank werden, z.B. während des Urlaubs, der Dienstreise oder des Studiums, haben Sie als EU-Bürger Anspruch auf medizinische Betreuung, die nicht bis zu Ihrer Rückkehr ins Heimatland warten kann. Sie verfügen über gleiche Rechte auf medizinische Betreuung wie die Versicherten in dem gegebenen Land.

 

Während aller Auslandsreisen sollten Sie Ihren Europäischen Krankenversicherungsausweis dabei haben. Dieser Ausweis ist physischer Nachweise Ihrer Versicherung in einem EU-Land und vereinfacht den Zahlungs- und Kostenersatzprozess.

 

Sollten Sie über keinen Europäischen Krankenversicherungsausweis verfügen oder ihn nicht anwenden können (im Falle einer privaten medizinischen Betreuung), darf Ihnen die Betreuung nicht abgelehnt werden. Es ist jedoch möglich, dass Sie für die Betreuung im Voraus bezahlen müssen, wobei Ihre Kosten erst nach der Rückkehr ins Heimatland ersetzt werden können.

 

Es bestehen große Unterschiede in der Vorgehensweise bei einer nicht geplanten medizinischen Betreuung (im Falle einer unerwarteten Krankheit) und einer geplanten medizinischen Betreuung (im Falle einer gezielten Auslandsreise zwecks medizinischer Betreuung).

 

Wie kann man den Europäischen Krankenversicherungsausweis erlangen

 

In manchen Ländern wird der Europäische Krankenversicherungsausweis zusammen mit der inländischen Versicherungskarte ausgestellt. In einigen Ländern muss er gesondert beantragt werden. Seine Ausstellung sollte kostenlos sein. Sie sollten ihn kostenlos in Ihrer Krankenversicherungsanstalt noch vor Ihrer Auslandsreise bekommen.

 

Einschränkungen bezüglich der Nutzung des Europäischen Krankenversicherungsausweises:

  • Nicht-EU-Bürger können den Europäischen Krankenversicherungsausweis bei medizinischer Betreuung in Dänemark nicht benutzen
  • Kroatische Staatsbürger können den Europäischen Krankenversicherungsausweis nicht in der Schweiz benutzen
  • Der Ausweis deckt weder Rettungskosten noch Repatriierung. Er deckt auch nicht den Transport aus dem Ausland ins Heimatland im Falle einer ernsthaften Erkrankung oder eines Unfalls. Zur Deckung dieser Ausgaben braucht man eine
  • Der Ausweis deckt weder Kosten einer privaten medizinischen Betreuung noch Kosten in Verbindung mit geplanter medizinischer Behandlung in einem anderen EU-Land.

 

Mit dem Europäischen Krankenversicherungsausweis haben Sie Anspruch auf medizinische Betreuung und Kostenersatz unter gleichen Bedingungen wie die Bürger des gegebenen Landes, in dem Sie sich befinden. Wenn die Betreuung für die einheimischen Bürger kostenlos ist, brauchen Sie auch nicht zu zahlen. Wenn für die Behandlung bezahlt werden muss, können Sie bei der inländischen Institution Ihren Kostenersatz bereits während Ihres Aufenthalts in dem gegebenen Ausland beantragen, oder Sie stellen den Antrag auf Kostenersatz bei Ihrer Krankenversicherung erst nach Ihrer Rückkehr ins Heimatland. Ihre Kosten werden nach den gültigen Regelungen und Tarifsätzen des Landes, in dem Sie betreut wurden, ersetzt. Entweder bekommen Sie den vollen Kostenersatz oder sie müssen Gebühren bezahlen, die auch von den Patienten laut den Regelungen des gegebenen Landes, in dem Sie betreut wurden, getragen werden müssen.   Ihre Versicherung kann eventuell laut ihren eigenen Regelungen über den Ersatz der gesamten Summe entscheiden.

 

Ohne Europäischen Krankenversicherungsausweis

 

Sollten Sie über keinen Europäischen Krankenversicherungsausweis verfügen oder ihn nicht anwenden können (im Falle einer privaten medizinischen Betreuung, die nicht Bestandteil des europäischen Systems ist), ist es möglich, dass Sie für die medizinische Betreuung bezahlen müssen und erst nach Ihrer Rückkehr ins Heimatland den Kostenersatz beantragen können. Dieses gilt sowohl für öffentliche als auch für private Betreuungsanbieter. Die Bedingungen werden jedoch unterschiedlich sein:

  • ersetzt werden nur Behandlungskosten, auf die Sie auch zu Hause Anspruch haben würden
  • ersetzt werden jedoch nur Kosten bis zu der Höhe, die den Kosten für gegebenen Behandlung in Ihrem Heimatland entsprechen, was auch weniger sein kann, als Sie für die Betreuung tatsächlich bezahlt haben.

 

Sollten Sie eine dringende Behandlung benötigen, kann Ihre Krankenversicherung mittels Faxbericht oder E-Mail Ihre Krankenversicherung bestätigen. Damit können Sie der Zahlung im Voraus vorbeugen.

 

Rechtsvorschriften der EU bezüglich der gegebenen Problematik:

  • Richtlinie 2011/24/EU über Anwendung von Patientenrechten bei gesundheitlicher Betreuung im Ausland
  • Anordnung Nr. 987/2009, mit der das Vorgehen der Ausübung der Anordnung Nr. 883/2004 über Koordination der Sozialsysteme festgelegt wird
  • Anordnung Nr. 883/2004 über Koordination der Sozialsysteme

 

 

Quelle: https://europa.eu/index_sk.htm